Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Artikel I. 
Die Königlich preußische und die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung sind übereingekommen, Eisenbahnverbindungen: 
1. von Mittelsteine nach Ottendorf (Braunau), 
2. von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegenhals, 
3. von Lindewiese über Barzdorf (Heinersdorf) nach Ottmachau oder einem 
anderen in der Nähe belegenen Punkte der Linie Camenz — Neisse, 
4. von Ratibor oder einem anderen in der Nähe belegenen Punkte der 
Ratibor — Leobschützer Eisenbahn nach Troppau 
zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der Eröffnung des Betriebes 
derselben innerhalb der in den Artikeln II, III und IV angegebenen Termine 
herbeizuführen. 
Artikel II. 
Die Königlich preußische Regierung wird die in ihrem Gebiete belegene 
Strecke der im Artikel 1 unter Nr. 1 bezeichneten Bahn von Mittelsteine nach 
Ottendorf (Braunau) für eigene Rechnung ausführen, sobald die Bedingungen, 
von welchen der staatsseitige Ausbau dieser Strecke in dem preußischen Gesetze 
vom 21. Mai 1883 (Gesetz-Samml. S. 85) abhängig gemacht ist, seitens der 
Interessenten erfüllt sein werden. Sie wird alsdann der Kaiserlich Königlich 
österreichischen Regierung hiervon Mittheilung machen und zugleich den Zeit- 
punkt bezeichnen, bis zu welchem die thunlichst zu beschleunigende und längstens 
innerhalb zweier Jahre zu bewirkende betriebsfähige Herstellung der preußischen 
Strecke erfolgt sein wird. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird ihrerseits nach Empfang 
dieser Mittheilung die privilegirte österreichisch-ungarische Staatseisenbahngesellschaft, 
welcher bereits unter ihrer früheren Firma „K. K. privilegirte österreichische Staats- 
eisenbahngesellschaft“ unter dem 14. September 1872 die Konzession zum Bau und 
Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiete belegenen Strecke dieser Bahn ertheilt 
worden ist, anhalten, die Vollendung des Baues und die Eröffnung des Betriebes 
der österreichischen Grenzstrecke gleichzeitig mit der Vollendung des Baues und mit 
der Eröffnung des Betriebes der preußischen Strecke zu bewirken. 
Artikel III. 
Für die im Artikel 1 unter Nr. 2 genannte Eisenbahn von Hannsdorf 
über Lindewiese nach Ziegenhals hat die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung 
rücksichtlich der in ihrem Gebiete belegenen Strecke unter dem 5. März 1885 die 
Konzession an die unter der Firma "österreichische Lokaleisenbahngesellschaft“ be- 
stehende Aktiengesellschaft in Prag ertheilt und dem Konzessionär die Verpflichtung
	        
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