Contents : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

318  Das  Verwaltungsrecht.  8181

III.  Das  Auseinandersetzungsverfahren#n)  ist  für  den  größten
Teil  des  Staatsgebietes  einheitlich  geregelt.  Es  beruht  auf  der
Verordnung  vom  20.  Juni  1817  nebst  Abänderungen  vom  7.  Juni
1821,  30.  Juni  1834  und  22.  November  184466).  Diese  Vorschriften
  wurden  durch  die  bereits  erwähnten  Agrargesetze  ausgedehnt
  auf  Neuvorpommern  und  Rügen  und  die  Rheinprovinz
für  alle  Teilungen  und  Ablösungen,  jedoch  auf  das  linke  Rheinufer
nur  für  diejenigen,  welche  mit  Zusammenlegungen  verbunden
sind"),  auf  Schleswig-Holstein,  Hohenzollern  und  Hessen-Nassaln
allgemein  mit  Ausnahme  des  Güterkonsolidationswesens  im  Regierungsbezirke
  Wiesbaden.  Nur  für  die  Provinz  Hannover  besteht
  allgemein  ein  besonderes  Verfahren  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1842  und  den  Ergänzungen  dazu  vom  8.  November
1856,  28.  Dezember  1862  und  17.  Januar  188350).

Zuständig  sind  besondere,  durch  die  Reichsjustizgesetze  in  ihrem
Bestande  und  in  ihrem  Verfahren  nicht  berührte  Auseinandersetzungsbehörden,
  deren  Schwergewicht  in  den  Generalkommissionen
  liegt.  Bald  nach  Erlaß  des  Regulierungsediktes  von
1811  erwies  es  sich  nämlich  als  notwendig,  für  die  durchaus
eigenartigen  Regulierungsgeschäfte  besondere  Behörden  zu  bestellen,
welche  die  bei  der  Auseinandersetzung  eng  miteinander  zusammenhängenden
  Aufgaben  der  Verwaltung  und  Rechtsprechung  in  ihrer
Hand  vereinigten.  Es  wurden  daher  für  diesen  Zweck  sechs
Generalkommissionen  errichtet,  zu  Berlin  für  die  Kurmark,  z#
Soldin  für  die  Neumark,  zu  Stargard  für  Pommern,  zu  Königsberg
  für  Ostpreußen  und  Lithauen,  zu  Marienwerder  für  Westpreußen
  und  zu  Groß-Strelitz  für  Oberschlesien.  Durch  spätere
Kabinettsorders  und  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  durch  Ge- 



47)  Vgl.  Glatzel  und  Sterneberg,  Das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,
  Berlin  1888;  Glatzel,  Art.  Auseinander"
setzungsverfahren  in  Preußen  in  v.  Stengel-Fleischmann  Wörterbuch  Bd.  1.

48)  GS.  1817,  S.  161;  1821,  S.  83;  1834,  S.  96;  1845,  S.  19.

49)  Im  übrigen  ist  auf  dem  linken  Rheinufer  nach  dem  Gesetze  vom
19.  Mai  1851  —  GS.  1851,  S.  383  —  über  die  Teilungen  und  Auseinandersetzungen
  durch  die  ordentlichen  Gerichte  zu  entscheiden,  jedoch  auf
Grund  eines  Vorverfahrens,  für  welches  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Mat
1886  die  Generalkommissionen  zuständig  sind.

2%  Hann.  Ge.  1842,  Abt.  I,  S.  145;  1856,  Abt.  I,  S.  437;  1867,
Abt.  I,  S.  415;  GS.  1883,  S.  7.