Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858.  *

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Rudolstadt.

Ueuntes  Stich  vom  Jahre  1858.

XXI.  Verordnung

vom  21.  April  1858,  betreffend  eine  Abänderung  des  Regulativs  im  Betreff
der  Streu-Abgabe  im  Departement  der  Waldforste,  einschließlich  Leutenberg,
und  Bucha,  vom  11.  Mai  1849  (Ges.-Samml.  1849,  Nr.  XXIV.)

Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  die  in  den  Waldforsten  ausfallende  Streu  nicht
mehr  ausreichend  ist,  um  die  Bedürfnisse  derjeuigen  Ortschaften  zu  befriedigen,  welche
den  Forsten  zunächst  liegen  und  nach  S§.  1  und  2  des  Regulativs  im  Betreff  der  Streu-Abgabe
  in  dem  Deparkement  der  Waldforste,  einschließlich  Leutenberg  und  Bucha,  vom
11.  Mai  1849,  besonders  zur  Deckung  ihres  Streubedürfnisses  auf  Waldstreu  angewiesen
  sind,  und  es  sind  durch  die  Preiobestimmungen  des  zeitherigen  Regulativs,  sowie
dadurch  wesentliche  Unzuträglichkeiten  und  Nachtheile  entstanden,  daß  die  Moosstren
suderweis  abgegeben  und  die  Reihenfolge,  wie  sie  in  diesem  Regulative  bestimmt  ist,  bis.
her  nicht  streng  aufrecht  erhalten  worden  ist.

Zu  deren  möglichster  Beseitigung  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seronissim  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Forstbehörden  angewiesen  worden  sind:

1)  Wald.Streu  mit  Bezug  auf  §.  1  des  Regulativs  im  Betreff  der  Streuabgabe
in  dem  Bezirke  der  Waldforste,  einschließlich  Leutenberg  und  Bucha,  vom  11.  Mai  1849
an  die  in  dem  Verzeichnisse  sub  A.  2.  aufgeführten  Ortschaften

len,  Friedersdorf,
Dröbischau,  Allersdorf,
Egelsdorf,  Barigau  und

erschdorf,  Oberschöbling.

erst  dann  abzugeben,  u#o  die  Bedürfnisse  der  übrigen  in  dem  envähnten  Veneichnisse
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  15.  Mai  185.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesebsamml.  XIX.  15