Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Abstimmung. 
Verkündung. 
Ausfertigung. 
— 284 — 
§. 19. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
§. 20. 
Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter zuerst. Im Uebrigen 
richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Dienstalter 
und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste 
zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. 
§. 21. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher 
Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Entscheidungsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen 
Inhalts.  
Die Verkündung kann auch auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche 
in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
§. 22. 
Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen, in der Urschrift von dem 
Vorsitzenden und den Beisitzern, welche bei denselben mitgewirkt haben, zu unter- 
schreiben und den Parteien in je einer Ausfertigung zuzustellen. 
§. 23. 
Im Eingange der Ausfertigung sind die Mitglieder des Schiedsgerichts, 
welche an der Entscheidung theilgenommen haben, nach Maßgabe des §. 14 
namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt 
ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§. 24) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Schiedsgericht für . . . . . “ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
§. 24. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches in der Mitte den Reichsadler 
und in der Umschrift die Bezeichnung des Schiedsgerichts enthält.
	        
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