Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Abstimmung.

Verkündung.

Ausfertigung.

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§.  19.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen
Verhandlung  ergehen,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichten.

§.  20.

Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  Berichterstatter  zuerst.  Im  Uebrigen
richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Beisitzer  die  Reihenfolge  nach  dem  Dienstalter
und  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter  dergestalt,  daß  der  Jüngste
zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende  stimmt  zuletzt.

§.  21.

Der  Vorsitzende  verkündet  den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung  durch  Verlesung  des  Beschlusses  oder  der  Entscheidungsformel.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  Verlesung  derselben  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
Inhalts.  

Die  Verkündung  kann  auch  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  welche
in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

§.  22.

Entscheidungen  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  in  der  Urschrift  von  dem
Vorsitzenden  und  den  Beisitzern,  welche  bei  denselben  mitgewirkt  haben,  zu  unterschreiben
  und  den  Parteien  in  je  einer  Ausfertigung  zuzustellen.

§.  23.

Im  Eingange  der  Ausfertigung  sind  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts,
welche  an  der  Entscheidung  theilgenommen  haben,  nach  Maßgabe  des  §.  14
namentlich  aufzuführen  und  der  Sitzungstag,  an  welchem  die  Entscheidung  erfolgt
ist,  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts  (§.  24)
die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“

„Das  Schiedsgericht  für  .  .  .  .  .  “
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
§.  24.

Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  in  der  Mitte  den  Reichsadler
und  in  der  Umschrift  die  Bezeichnung  des  Schiedsgerichts  enthält.