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von Thieren — eine gesetzvertretende Verordnung. Dies wird
nicht nur daraus abgeleitet, dass einzelne Vorschriften durch
Strafandrohungen geschützt sind°?, sondern namentlich auch aus
dem weiteren Umstande,. dass sie auch den Privatbahnen Verpflichtungen
auferlegen. Er meint, die Befugnisse zum Erlass
dieser Ordnungen ergäben sich nicht ohne Weiteres aus den
vom Bundesrath angezogenen Art. 42ff. der Reichsverfassung,
vielmehr würden nur die Regierungen und die Eisenbahnverwaltungen
zu bestimmten Verwaltungsmassregeln verpflichtet; die
Rechtsverbindlichkeit der erwähnten Ordnungen entstehe nur durch
partikularrechtliche Verkündung, und die Kompetenz des Bundesraths
sei „von dem Partikularrecht der Einzelstaaten erborgt“. —
Im Allgemeinen die gleiche Ansicht vertritt HÄnEL in seinem
Staatsrecht I, S. 644ff. Etwas abweichend von Vorstehendem
wird indess daselbst 8. 659 ausgeführt: das Betriebs-Reglement
habe Rechtsgültigkeit nur erlangen können unter der Voraussetzung
seiner autonomischen Annahme seitens der Eisenbahnverwaltungen;
mit dieser Voraussetzung aber bilde es die rechtsverbindliche
Norm für den Inhalt der Betriebs-Reglements der
Eisenbahnverwaltungen und deren Handhabung, wie für die Aufsichtsrechte
der Regierungen. — In verschiedenen Einzelfragen
beruft sich dieser Schriftsteller auf LABAnp, welcher indess der
Hauptsache nach den entgegengesetzten Standpunkt einnimmt ®°,
Aehnlich wird von ScHorr in Endemann’s Handbuch des
Handelsrechts III, S. 465, unter Berufung auf HÄneL, ausgeführt,
der Bundesrath habe das Betriebs-Reglement kraft seines mittelbaren
Verordnungsrechts und auf Grund der von den Einzelstaaten
erborgten partikularrechtlichen Kompetenz für das dem
Reiche unterstehende Eisenbahnnetz selbst beschlossen, und zwar
» Hiergegen vgl. unten, No. 11 bei Anm. 52.
#° 8. unten No. 9.
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