Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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von  Thieren  —  eine  gesetzvertretende  Verordnung.  Dies  wird
nicht  nur  daraus  abgeleitet,  dass  einzelne  Vorschriften  durch
Strafandrohungen  geschützt  sind°?,  sondern  namentlich  auch  aus
dem  weiteren  Umstande,.  dass  sie  auch  den  Privatbahnen  Verpflichtungen
  auferlegen.  Er  meint,  die  Befugnisse  zum  Erlass
dieser  Ordnungen  ergäben  sich  nicht  ohne  Weiteres  aus  den
vom  Bundesrath  angezogenen  Art.  42ff.  der  Reichsverfassung,
vielmehr  würden  nur  die  Regierungen  und  die  Eisenbahnverwaltungen
  zu  bestimmten  Verwaltungsmassregeln  verpflichtet;  die
Rechtsverbindlichkeit  der  erwähnten  Ordnungen  entstehe  nur  durch
partikularrechtliche  Verkündung,  und  die  Kompetenz  des  Bundesraths
  sei  „von  dem  Partikularrecht  der  Einzelstaaten  erborgt“.  —
Im  Allgemeinen  die  gleiche  Ansicht  vertritt  HÄnEL  in  seinem
Staatsrecht  I,  S.  644ff.  Etwas  abweichend  von  Vorstehendem
wird  indess  daselbst  8.  659  ausgeführt:  das  Betriebs-Reglement
habe  Rechtsgültigkeit  nur  erlangen  können  unter  der  Voraussetzung
  seiner  autonomischen  Annahme  seitens  der  Eisenbahnverwaltungen;
  mit  dieser  Voraussetzung  aber  bilde  es  die  rechtsverbindliche
  Norm  für  den  Inhalt  der  Betriebs-Reglements  der
Eisenbahnverwaltungen  und  deren  Handhabung,  wie  für  die  Aufsichtsrechte
  der  Regierungen.  —  In  verschiedenen  Einzelfragen
beruft  sich  dieser  Schriftsteller  auf  LABAnp,  welcher  indess  der
Hauptsache  nach  den  entgegengesetzten  Standpunkt  einnimmt  ®°,

Aehnlich  wird  von  ScHorr  in  Endemann’s  Handbuch  des
Handelsrechts  III,  S.  465,  unter  Berufung  auf  HÄneL,  ausgeführt,
der  Bundesrath  habe  das  Betriebs-Reglement  kraft  seines  mittelbaren
  Verordnungsrechts  und  auf  Grund  der  von  den  Einzelstaaten
  erborgten  partikularrechtlichen  Kompetenz  für  das  dem
Reiche  unterstehende  Eisenbahnnetz  selbst  beschlossen,  und  zwar

»  Hiergegen  vgl.  unten,  No.  11  bei  Anm.  52.
#°  8.  unten  No.  9.

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