Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

280  IV.  Teil.  Gesetzestexte.

24.  Gesetz  vom  12.  Juli  1902,  zur  Ausführung
des  Artikels  5  des  Gesetzes,  die  Regentschaft  betreffend,
  vom  26.  März  1902  (RBl.  S.  291).

ERNST  LUDWIG  von  Gottes  Gnaden  Großherzog
  von  Hessen  und  bei  Rhein  2c.  r.

Wir  haben  auf  Grund  des  Artikels  5  des  Gesetzes,
die  Regentschaft  betreffend,  vom  26.  März  1902  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  verordnet  und
verordnen  hiermit,  wie  folgt:

Artikel  1.

Da  der  zur  Zeit  Unserem  Throne  am  nächsten
stehende  Agnat  des  Gesammthauses  Hessen!  dauernd
verhindert  ist,  die  Regierung  des  Großherzogthums  persönlich
  zu  führen,  so  findet,  im  Falle  dieselbe  auf  ihn
übergehen  sollte,  eine  Regentschaft  statt.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung  im  Regierungsblatt
  in  Kraft.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrückten  Großherzoglichen  Siegels.

Darmstadt,  den  12.  Juli  1902.
*i5  ERNST  LUDWIG.

Rothe.  Dittmar.  Gnauth.

 

1  Vgl.  Hof=  und  Staats-Handbuch  1905/06  S.  4.