280 IV. Teil. Gesetzestexte.
24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung
des Artikels 5 des Gesetzes, die Regentschaft betreffend,
vom 26. März 1902 (RBl. S. 291).
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. r.
Wir haben auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes,
die Regentschaft betreffend, vom 26. März 1902 mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und
verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Da der zur Zeit Unserem Throne am nächsten
stehende Agnat des Gesammthauses Hessen! dauernd
verhindert ist, die Regierung des Großherzogthums persönlich
zu führen, so findet, im Falle dieselbe auf ihn
übergehen sollte, eine Regentschaft statt.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Regierungsblatt
in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 12. Juli 1902.
*i5 ERNST LUDWIG.
Rothe. Dittmar. Gnauth.
1 Vgl. Hof= und Staats-Handbuch 1905/06 S. 4.