Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bei  den  Flüssigkeitsmaßen  (§  34  Nr.  6)  verbunden  sein.  Bei  den  größeren  Maßen,  bei
denen  auch  andere  dauerhafte  Verbindungen  zulässig  sind,  muß  der  Boden  außerdem  durch
außen  aufgelötete  oder  aufgenietete  Stege  verstärkt  sein.

6.  Hölzerne  Maße  müssen  aus  gut  getrdcknetem  Holze  hergestellt  sein.  Sie  sind  als
Spanmaße  für  alle  Maßgrößen,  als  Dauben-(Stab-ymaße  bis  einschließlich  0,e  Liter  abwärts,
als  gedrehte  Maße  aus  einem  Stücke  von  1  Liter  abwärts  zulässig.

7.  Der  Boden  hölzerner  Hohlmaße  darf  aus  mehreren  Stücken  bestehen,  wenn  diese
dauerhaft  miteinander  verbunden  (zusammengeleimt  und  dergleichen)  sind.

Er  muß  eine  Stärke  haben

bei  Spanmaßen  von

20  Liter  und  darüber  von  mindestens  18  Millimeter

10  „„  ..  .  »  »  15  „

5  „  abwärts  ....  »  »  10  »
und  etwa  mit  einem  Drittel  seiner  Stärke  so  über  den  Rand  des  Spanes  bis  zur  äußeren
Wandfläche  hervortreten,  daß  sich  die  Spauwand  auf  den  Boden  aufsetzt.

8.  Die  Wand  der  Spanmaße  darf  nur  aus  einem  Spane  bestehen.

9.  Spanmaße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  müssen  zur  Verstärkung  der  Verbindung
  der  beiden  Spanenden  untereinander  und  des  Bodens  mit  der  Wandfläche  mit  einem
Beschlag  aus  Bandeisen  versehen  sein.  Bei  Spanmaßen  bis  einschließlich  50  Liter  abwärts
muß  der  Beschlag  aus  mindestens  drei,  bei  den  Maßen  von  20  und  10  Liter  aus  mindestens
  zwei  Bandeisen  bestehen,  die  unter  dem  Boden  sich  kreuzen,  an  der  Wandung  aufsteigen
  und  sich  an  ein  den  oberen  Rand  umgebendes  Bandeisen  anschließen.  Eins  der
Bandeisen  muß  die  Verbindungsstelle  des  Spanes  decken.

10.  Bei  den  Spanmaßen  bis  einschließlich  50  Liter  abwärts,  deren  Festigkeit  nicht
anderweitig  hinreichend  gesichert  ist,  muß  in  dem  Durchmesser,  der  durch  die  Verbindungsstelle
des  Spanes  geht,  ein  eiserner  hochkant  gestellter  Steg  angebracht  sein,  dessen  obere  Fläche
in  der  Ebene  des  Randes  liegt  und  dessen  Mitte  durch  eine  eiserne  Stütze  mit  dem  Boden
verbunden  ist.

Auch  die  kleineren  Maße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  können  mit  einem  Stege
versehen  sein.

11.  Die  Handhaben  bei  Spanmaßen  müssen  so  befestigt  sein,  daß  ihre  flachen  Enden
nach  entgegengesetzten  Seiten  liegen  und  nicht  den  nämlichen  Faserlauf  treffen.  Die  Verbindungsstelle
  des  Spanes  muß  durch  eine  der  Handhaben  überdeckt  oder  etwa  in  der  halben
Höhe  des  Maßes  noch  durch  einen  besonderen  Niet  gesichert  sein.

12.  Bei  den  Daubenmaßen  müssen  die  Dauben  einzeln  mit  den  umgelegten  eisernen