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Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates
hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Zentralbehörde vom Reichs-
Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Zentralbehörden der betheiligten
Bundesstaaten wahrgenommen.
§. 21.
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung erfolgt, wenn
der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht,
durch das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen durch die Zentralbehörde des
Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder durch eine
von der Zentralbehörde zu bestimmende andere Behörde.
Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten derjenigen
Behörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauftragte hat die Ver-
sammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift-
führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes herbei-
zuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.
Nach erfolgter Wahl übernimmt der provisorische Vorstand die Leitung der
Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den definitiven
Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschaftsversammlungen.
In den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf
Verlangen jederzeit gehört werden.
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 22.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse;
3. über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über
Beschwerden (§§. 38, 82)
4. über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung,
sowie über die Art ihrer Beschlußfassung;
5. über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation;
6. über den Maaßstab für die Umlegung der Beiträge und, sofern nicht
die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern erfolgt, über das bei
der Veranlagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (§§. 33, 37))
7. über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers,
sowie bei Betriebsveränderungen (§§. 47, 48))