IV. 4. RBeamtG. Anl. K V. betr. Klasseneintheilung d. MilBeamten 13. März95. 273
gerichts vertreten. Die Mitglieder des Bundesraths, welche dem Disziplinarhof
angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem
Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern
ein. Die Reihenfolge der Bundesrathsmitglieder bestimmt sich nicht nach
dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrath
besteht.
5. Zu 8. 14.
Der Disziplinarhof erläßt seine Entscheidungen unter dem Namen:
„Kaiserlicher Disziplinarhof".
6. Zu §. 16.
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines
Siegel) entsprechend den beim Reichsgericht in Gebrauch befindlichen Siegeln.
Das größere Siegel wird nur bei den Ausfertigungen der Endentscheidungen
(§. 15) gebraucht.
7. Zu §. 21.
Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Disziplinarhof wird nach Anordnung
der obersten Reichsbehörde (§. 85 a. a. O.) von der Reichsanwaltschaft
oder von besonders damit beauftragten Beamten wahrgenommen.
Die beim Reichsgericht angestellten Subalternbeamten und Unterbeamten
haben nach näherer Anordnung des Präsidenten des Reichsgerichts
die entsprechenden Verrichtungen auch beim Disziplinarhof zu versehen.
Die Büreaubedürfnisse des Disziplinarhofs werden aus den Vorräthen
und Fonds des Reichsgerichts bestritten.
Als Geschäftslokal des Disziplinarhofs dient nach näherer Anordnung
des Präsidenten des Reichsgerichts das Geschäftsgebäude des Reichsgerichts.
Berlin, den 18. April 1880.
Der Staatssekretär des Innern.
Anlage K (zu §s. 120—123).
Uerordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des
Reichsheeres und der Marine. Aom 13. August 1895 (RGB. 431).
Wir u. s. w. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der
Anlage zu §. 5 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom
20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten
des Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch
Verordnung vom 29. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) festgestellten
Klasseneintheilung.
J. 18