Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  RBeamtG.  Anl.  K  V.  betr.  Klasseneintheilung  d.  MilBeamten  13.  März95.  273

gerichts  vertreten.  Die  Mitglieder  des  Bundesraths,  welche  dem  Disziplinarhof
  angehören,  nehmen  in  demselben  ihre  Stelle  gleich  nach  dem
Präsidenten  oder  dessen  Vertreter,  also  vor  den  übrigen  Mitgliedern
ein.  Die  Reihenfolge  der  Bundesrathsmitglieder  bestimmt  sich  nicht  nach
dem  Dienstalter,  sondern  nach  der  Reihenfolge,  welche  für  sie  im  Bundesrath
besteht.
5.  Zu  8.  14.
Der  Disziplinarhof  erläßt  seine  Entscheidungen  unter  dem  Namen:
„Kaiserlicher  Disziplinarhof".

6.  Zu  §.  16.

Der  Disziplinarhof  führt  zwei  Siegel  (ein  großes  und  ein  kleines
Siegel)  entsprechend  den  beim  Reichsgericht  in  Gebrauch  befindlichen  Siegeln.
Das  größere  Siegel  wird  nur  bei  den  Ausfertigungen  der  Endentscheidungen
  (§.  15)  gebraucht.

7.  Zu  §.  21.

Das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  beim  Disziplinarhof  wird  nach  Anordnung
  der  obersten  Reichsbehörde  (§.  85  a.  a.  O.)  von  der  Reichsanwaltschaft
  oder  von  besonders  damit  beauftragten  Beamten  wahrgenommen.

Die  beim  Reichsgericht  angestellten  Subalternbeamten  und  Unterbeamten
  haben  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  des  Reichsgerichts
die  entsprechenden  Verrichtungen  auch  beim  Disziplinarhof  zu  versehen.

Die  Büreaubedürfnisse  des  Disziplinarhofs  werden  aus  den  Vorräthen
und  Fonds  des  Reichsgerichts  bestritten.

Als  Geschäftslokal  des  Disziplinarhofs  dient  nach  näherer  Anordnung
des  Präsidenten  des  Reichsgerichts  das  Geschäftsgebäude  des  Reichsgerichts.

Berlin,  den  18.  April  1880.
Der  Staatssekretär  des  Innern.

Anlage  K  (zu  §s.  120—123).

Uerordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des
Reichsheeres  und  der  Marine.  Aom  13.  August  1895  (RGB.  431).

Wir  u.  s.  w.  verordnen  im  Anschluß  an  die  Vorschrift  unter  B  der
Anlage  zu  §.  5  des  Militär-Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  174)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  enthaltene  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  tritt  an  die  Stelle  der  durch
Verordnung  vom  29.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  festgestellten

  Klasseneintheilung.
J.  18