736 Verschiedene Arten der Grundschuld und deren Begründung. 8 158.
Preuß. A. G. z. B. G.B. Die letztere Bestimmung beschränkt den
Ausschluß auf 20 Jahre. Entsprechende Anwendung findet dagegen
der Art. 1141 B. G.B. (vgl. oben S. 493/494, 660).
Die Vorschrift des § 1193 B. G.B. greift aber nicht ein, wem
die Hypothek mit dem Eigenthum sich vereinigt und dadurch in eine
Grundschuld verwandelt worden ist (ogl. oben S 457 und § 1177 Abs. 1
B. G.B.).
Der Ort der Zahlung fällt bei der Hypothek im Zweifel nit
dem Ort der Erfüllung des persönlichen Schuldverhältnisses zusammen.
Bei Grundschulden ist mangels dieser Beziehung nach den dispositiven
Bestimmungen des § 1194 B. G. B. als subsidiärer Zahlungsort derjenige
anzusehen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Das B. G. B. spricht sich hierüber aus in:
§ 1193. Das Kapital der Grundschuld wird erst nach
borgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl
dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist
beträgt sechs Monate.
Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
§ 1194. Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen
und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein Auderes
bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt
seinen Sitz hat.
§ 158. Die verschiedenen Arten der Grundschuld und deren
Begründung.
1. Die ge- 1. Wie bei der gewöhnlichen Hypothek kann die gewöhnliche
wöhnliche Grundschuld als Buch= oder Briefschuld durch dingliche Einigung,
Giundschuldebezw. vom formellen grundbuchrechtlichen Standpunkte aus durch formgerechte
Eintragungsbewilligung des Eigenthümers und Eintragung im
Grundbuch, bezw. Aushändigung des Briefes entstehen. Es greifen
hier dieselben Grundsätze ein, wie bei der Verkehrshypothek. )
Was die Bildung des Grundschuldbriefs betrifft, so finden die
§5 63—69 R. G. B. O. entsprechende Anwendung, doch muß der Brief als
Grundschuldbrief besonders bezeichnet sein, und kann mit ihm
nicht etwa eine derselben zu Grunde liegende Schuldurkunde verbunden
1) Vgl. oben S. 475 ff., ferner 88 878ff. B. G. B.; H 88 19, 70,
56—59 R. G. B. O..