Contents : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

gangenheit  erzählt,  daß  er  nicht  blos  den  Jagdschein  für  Elsaß-Lothringen  gelöst
habe,  sondern  für  alle  umliegenden  Länder,  so  daß  er  statt  der  24  Mark,  welche
er  in  Elsaß-Lothringen  zahlen  mußte,  etwa  100  Mark  im  Ganzen  hätte  zahlen
müssen.  Ich  glaube,  meine  Herren,  das  ist  ein  Beweis,  daß  alle  die  großen  Jäger,
diejenigen,  die  mit  Eifer  dem  Jagdsport  obliegen,  die  also  am  allerersten  zahlen
können,  auf  diese  Weise  am  allerersten  zur  Zahlung  herangezogen  werden,  wenn
man  die  örtliche  Gültigkeit  beschränkt.  Der  Entwurf  ist  auch  in  gewisser  Beziehung
selber  davon  ausgegangen,  daß  es  nicht  angängig  sei,  ganz  allgemein  für  den
Geltungsbereich  des  Staates  für  das  ganze  Jahr  eine  Gebühr  festzusetzen.  Er  hat
allerdings  nur  in  dem  Sinne  eine  Beschränkung  eintreten  lassen,  daß  er  für  die
zeitliche  Beschränkung  eine  billigere  Gebühr,  einen  Tagesjagdschein,  gültig  für
3  Tage,  ausgegeben  wissen  will,  der  einer  Gebühr  von  3  Mark  unterliegen  soll.
Was  für  diese  zeitliche  Beschränkung  richtig  ist,  muß  auch  für  die  örtliche  gelten.
Demjenigen,  der  nicht  die  Absicht  hat,  weiter  als  auf  seinem  eigenen  Grund  und
Boden  und  vielleicht  bei  seinem  Nachbar  zu  jagen,  der  ganz  zufrieden  ist,  wenn  er
in  seinem  eigenen  Kreise  jagen  darf,  liegt  nichts  daran,  daß  er  theoretisch  das
Recht  hat,  im  ganzen  Staate  zu  jagen,  so  wenig  wie  demjenigen,  der  einmal  auf
Besuch  kommt  und  einmal  für  3  Tage  die  Jagd  ausüben  kann,  daran  liegt,  daß
er  sich  einen  Jagdschein  für  die  ganze  Monarchie  löst.  Was  dem  einen  recht  ist,  ist
dem  andern  billig.  Ich  glaube,  diese  Beschränkung,  die  zeitlich  eingetreten  ist,  muß
auch  örtlich  eintreten.  Ich  bitte  deshalb,  daß  die  Kommission,  an  die  das  Gesetz
verwiesen  werden  wird,  den  Vorschlag  in  wohlwollende  Erwägung  zieht.  (Bravo!
bei  den  Nationalliberalen.)

Vizepräsident  Dr.  Freiherr  v.  Heereman:  Das  Wort  hat  der  Abgeordnete
v.  Bülow  (Wandsbek).  ·

Abgeordneter  v.  Bülow  (Wandsbek):  Meine  Herren,  meine  Fraktion  ist  darin
einig,  daß  sie  den  Gesetzentwurs  zu  Stande  zu  bringen  wünscht.  Nur  gehen  unsere
Ansichten  noch  darüber  auseinander,  auf  welchem  Wege  dieses  Ziel  zu  erreichen  sein
wird.  Ich  spreche  daher  nur  im  Namen  eines  Theiles  meiner  Freunde,  vielleicht  für
die  Hälfte.  Im  übrigen  habe  ich  aber  die  Freude,  mich  mit  den  beiden  letzten
Herren  Vorrednern  im  wesentlichen  in  Uebereinstimmung  erklären  zu  können.  Auch
wir  halten  es  für  einen  richtigen  Gedanken,  das  zwei  Jagdscheine  eingeführt  werden
sollen,  ein  theurer  und  ein  billiger.  Denn  der  Umfang,  in  welchen  die  Jagd  von
einzelnen  Personen  ausgeübt  wird,  ist  in  der  That  ein  sehr  verschiedener,  und  dem—
gemäß  ist  auch  das  Interesse  an  der  Sache  verschieden.  Nur  glauben  wir,  daß  die
Königliche  Staatsregierung  mit  der  Unterscheidung  der  Art  der  Jagdscheine  nach  dem
Maßstabe  der  Zeit  doch  nicht  das  Richtige  getroffen  hat.  Es  scheint  uns  das  eine
ungebührliche  Rücksichtnahme  auf  die  Wünsche  der  Sonntagsjäger  zu  sein.  Auch  wir
sind  der  Meinung,  daß  die  richtigere  Unterscheidungsart  für  den  theuren  und  den
billigen  Jagdschein  die  nach  räumlicher  Abgrenzung  sein  würde.  Also  auch  wir  wünschen
einen  Jagdschein,  der  für  die  ganze  Monarchie  gilt,  den  theuren  Jagdschein,  der
eigentlich  nicht  theuer  genug  sein  kann,  (sehr  richtig!  rechts)  —  der  kann  gern
20  Mark  kosten  —  und  ein  billigeren  Jagdschein,  der  für  diejenigen  berechnet  ist,
welche  nur  auf  ihrem  kleinen  Grundbesitz  von  300,  400  Morgen  oder  in  der  unmittelbaren
  Nachbarschaft  ihres  Wohnsitzes  die  Jagd  ausüben  wollen.  Es  kann  schlechterdings
  nicht  verlangt  werden,  daß  derjenige,  welcher  nur  in  seiner  unmittelbaren  Nähe
mit  den  allereinfachsten  Mitteln,  ohne  Aufwendung  von  viel  Zeit  und  Kosten  und

Jahrb.  der  Preuß.  Forst=  und  Jagdgesetzg.  XVII.  10