gangenheit erzählt, daß er nicht blos den Jagdschein für Elsaß-Lothringen gelöst
habe, sondern für alle umliegenden Länder, so daß er statt der 24 Mark, welche
er in Elsaß-Lothringen zahlen mußte, etwa 100 Mark im Ganzen hätte zahlen
müssen. Ich glaube, meine Herren, das ist ein Beweis, daß alle die großen Jäger,
diejenigen, die mit Eifer dem Jagdsport obliegen, die also am allerersten zahlen
können, auf diese Weise am allerersten zur Zahlung herangezogen werden, wenn
man die örtliche Gültigkeit beschränkt. Der Entwurf ist auch in gewisser Beziehung
selber davon ausgegangen, daß es nicht angängig sei, ganz allgemein für den
Geltungsbereich des Staates für das ganze Jahr eine Gebühr festzusetzen. Er hat
allerdings nur in dem Sinne eine Beschränkung eintreten lassen, daß er für die
zeitliche Beschränkung eine billigere Gebühr, einen Tagesjagdschein, gültig für
3 Tage, ausgegeben wissen will, der einer Gebühr von 3 Mark unterliegen soll.
Was für diese zeitliche Beschränkung richtig ist, muß auch für die örtliche gelten.
Demjenigen, der nicht die Absicht hat, weiter als auf seinem eigenen Grund und
Boden und vielleicht bei seinem Nachbar zu jagen, der ganz zufrieden ist, wenn er
in seinem eigenen Kreise jagen darf, liegt nichts daran, daß er theoretisch das
Recht hat, im ganzen Staate zu jagen, so wenig wie demjenigen, der einmal auf
Besuch kommt und einmal für 3 Tage die Jagd ausüben kann, daran liegt, daß
er sich einen Jagdschein für die ganze Monarchie löst. Was dem einen recht ist, ist
dem andern billig. Ich glaube, diese Beschränkung, die zeitlich eingetreten ist, muß
auch örtlich eintreten. Ich bitte deshalb, daß die Kommission, an die das Gesetz
verwiesen werden wird, den Vorschlag in wohlwollende Erwägung zieht. (Bravo!
bei den Nationalliberalen.)
Vizepräsident Dr. Freiherr v. Heereman: Das Wort hat der Abgeordnete
v. Bülow (Wandsbek). ·
Abgeordneter v. Bülow (Wandsbek): Meine Herren, meine Fraktion ist darin
einig, daß sie den Gesetzentwurs zu Stande zu bringen wünscht. Nur gehen unsere
Ansichten noch darüber auseinander, auf welchem Wege dieses Ziel zu erreichen sein
wird. Ich spreche daher nur im Namen eines Theiles meiner Freunde, vielleicht für
die Hälfte. Im übrigen habe ich aber die Freude, mich mit den beiden letzten
Herren Vorrednern im wesentlichen in Uebereinstimmung erklären zu können. Auch
wir halten es für einen richtigen Gedanken, das zwei Jagdscheine eingeführt werden
sollen, ein theurer und ein billiger. Denn der Umfang, in welchen die Jagd von
einzelnen Personen ausgeübt wird, ist in der That ein sehr verschiedener, und dem—
gemäß ist auch das Interesse an der Sache verschieden. Nur glauben wir, daß die
Königliche Staatsregierung mit der Unterscheidung der Art der Jagdscheine nach dem
Maßstabe der Zeit doch nicht das Richtige getroffen hat. Es scheint uns das eine
ungebührliche Rücksichtnahme auf die Wünsche der Sonntagsjäger zu sein. Auch wir
sind der Meinung, daß die richtigere Unterscheidungsart für den theuren und den
billigen Jagdschein die nach räumlicher Abgrenzung sein würde. Also auch wir wünschen
einen Jagdschein, der für die ganze Monarchie gilt, den theuren Jagdschein, der
eigentlich nicht theuer genug sein kann, (sehr richtig! rechts) — der kann gern
20 Mark kosten — und ein billigeren Jagdschein, der für diejenigen berechnet ist,
welche nur auf ihrem kleinen Grundbesitz von 300, 400 Morgen oder in der unmittelbaren
Nachbarschaft ihres Wohnsitzes die Jagd ausüben wollen. Es kann schlechterdings
nicht verlangt werden, daß derjenige, welcher nur in seiner unmittelbaren Nähe
mit den allereinfachsten Mitteln, ohne Aufwendung von viel Zeit und Kosten und
Jahrb. der Preuß. Forst= und Jagdgesetzg. XVII. 10