Untersuchung der Rentenbewerber vor Bewilligung
einer Rente oder auch vor Übernahme eines Heilverfahrens
betrauen. Häufig, aber nicht immer, stehen
diese Ärzte in einem festen Vertragsverhältnisse, wodurch
auch die Honorierung und die Stellung des Arztes
dem Vorstande gegenüber geregelt wird. Im
übrigen bestehen auch hier Vereinbarungen mit mehreren
an verschiedenen Orten ansässigen Ärzten über
die ihnen für Einzelleistungen, mit denen sie in jedem
Falle besonders beauftragt werden, zu gewährenden
Gebühren.
Das Recht der freien Arztwahl in dem Sinne, daß
die Versicherten sich zur Begründung ihrer Anträge
auf Invalidenrente einen beliebigen Arzt wählen
könnten, und die Versicherungsanstalt diesen dafür
zu honorieren hätte, besteht auch hier nicht. Es ist
vielmehr in erster Reihe Sache des Rentenbewerbers,
ein Gutachten auf eigene Kosten zu beschaffen. Bei
Mittellosigkeit des Rentensuchers pflegen aber zumeist
die Versicherungsanstalten das zur Prüfung der
Erwerbsunfähigkeit unumgängliche Gutachten von
einem ihrer Vertrauensärzte oder von demjenigen
Arzte einzuholen, der den Rentenbewerber unmittelbar
vorher behandelt hat. In diesem Falle zahlen sie dem
Arzte ein Honorar, dessen Höhe bei mehreren Versicherungsanstalten
auf Vereinbarungen mit der
Arztekammer der Provinz beruht.
Während im allgemeinen die Art und der Umfang
der zu erhebenden Beweise dem pflichtmäßigen Ermessen
der Versicherungsträger überlassen ist, sind
diese in dem Falle des § 69 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
und der entsprechenden Paragraphen
der übrigen Unfallversicherungsgesetze an
eine bestimmte Vorschrift gebunden. Hiernach kann die
Ablehnung einer Entschädigung oder die Bewilligung
einer Teilrente auf Grund eines ärztlichen Gutachtens
nur dann ausgesprochen werden, wenn vorher der behandelnde
Arzt gehört ist. Steht dieser zu der Genossenschaft
in einem Vertragsverhältnisse, so ist auf
Antrag des Berechtigten ein anderer Arzt zu hören.
Die Auslegung dieser Vorschriften und ihre Übertragung
auf die tatsächlichen Verhältnisse des Lebens haben
zahlreiche Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts
erforderlich gemacht. Wegen des Inhalts dieser
Entscheidungen wird auf das Handbuch der Unfallversicherung
(Band 1 S. 474) und den darin enthaltenen
Aufsatz über die Geschichte und den Wirkungskreis
des Reichs-Versicherungsamts Bezug genommen.
In früherer Zeit kam der Arzt fast nur bei Strafsachen
in die Lage, seine wissenschaftliche Kenntnis
und Erfahrung als Berater des Richters zur Verfügung
zu stellen. Durch die Arbeiterversicherungsgesetze
aber hat die Gutachtertätigkeit der Ärzte einen so gewaltigen
Zuwachs erhalten, daß sie für viele fast gleichbedeutend
mit ihrer behandelnden Tätigkeit ist, und
eine erheblich größere Zahl von Arzten dazu gelangt,
als Sachverständige in Anspruch genommen zu werden,
als dies vor dem Bestehen der sozialen Gesetzgebung
der Fall war. Für die Versicherungsträger sind die
Arzte die unentbehrlichen sachkundigen Ratgeber sowohl
bei der Beratung der Rentenanträge und den
Nachprüfungen der Rentenempfänger als auch bei
allen Maßnahmen der Heilfürsorge. Das letztere Gebiet
fällt weg für die höheren Rechtsprechungsinstanzen,
die Schiedsgerichte, das Reichs-Versicherungsamt
und die Landes-Versicherungsämter. In sehr ausgedehntem
Naße sind für sie aber die Ärzte als eigentliche
Sachverständige und Gutachter tätig. Die Hauptfragen,
die sie dabei zu beantworten haben, betreffen
das Bestehen und den Grad einer Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit, auf dem Gebiete der Unfallversicherung
außerdem die Frage des ursächlichen Zusammenhanges
zwischen einem Leiden und einer bestehenden
Erwerbsunfähigkeit einerseits sowie einem
Unfall anderseits, oder zwischen dem Tode eines Versicherten
und einem Unfalle. Durch die jetzt geltende
Gesetzgebung ist vorgesehen, daß bei den Schiedsgerichten
sogenannte „Vertrauensärzte" bei Beginn eines
jeden Geschäftsjahrs aus der Zahl der am Sitze des
Schiedsgerichts wohnenden approbierten Ärzte gewählt
und zu den Sitzungen des Schiedsgerichts in der
Regel nach Bedarf zugezogen werden müssen. Das
Reichs-Versicherungsamt hat weder unter seinen Mitgliedern
Ärzte, noch irgend welche bestimmten Vertrauensärzte.
Es holt aber zur Aufklärung des Sachverhalts
in Unfallversicherungssachen zahlreiche Obergutachten
ein, in der Regel von beamteten oder besonders
hervorragenden Ärzten, namentlich von Universitätsprofessoren
und leitenden Ärzten großer
Krankenhäuser. In Invalidenrentensachen ist die Beiziehung
von ärztlichen Obergutachten oder die Vernehmung
von ärztlichen Sachverständigen in der Revisionsinstanz,
also auf Veranlassung des Reichs-Ver-——
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