Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Untersuchung  der  Rentenbewerber  vor  Bewilligung
einer  Rente  oder  auch  vor  Übernahme  eines  Heilverfahrens
  betrauen.  Häufig,  aber  nicht  immer,  stehen
diese  Ärzte  in  einem  festen  Vertragsverhältnisse,  wodurch
  auch  die  Honorierung  und  die  Stellung  des  Arztes
  dem  Vorstande  gegenüber  geregelt  wird.  Im
übrigen  bestehen  auch  hier  Vereinbarungen  mit  mehreren
  an  verschiedenen  Orten  ansässigen  Ärzten  über
die  ihnen  für  Einzelleistungen,  mit  denen  sie  in  jedem
Falle  besonders  beauftragt  werden,  zu  gewährenden
Gebühren.

Das  Recht  der  freien  Arztwahl  in  dem  Sinne,  daß
die  Versicherten  sich  zur  Begründung  ihrer  Anträge
auf  Invalidenrente  einen  beliebigen  Arzt  wählen
könnten,  und  die  Versicherungsanstalt  diesen  dafür
zu  honorieren  hätte,  besteht  auch  hier  nicht.  Es  ist
vielmehr  in  erster  Reihe  Sache  des  Rentenbewerbers,
ein  Gutachten  auf  eigene  Kosten  zu  beschaffen.  Bei
Mittellosigkeit  des  Rentensuchers  pflegen  aber  zumeist
  die  Versicherungsanstalten  das  zur  Prüfung  der
Erwerbsunfähigkeit  unumgängliche  Gutachten  von
einem  ihrer  Vertrauensärzte  oder  von  demjenigen
Arzte  einzuholen,  der  den  Rentenbewerber  unmittelbar
vorher  behandelt  hat.  In  diesem  Falle  zahlen  sie  dem
Arzte  ein  Honorar,  dessen  Höhe  bei  mehreren  Versicherungsanstalten
  auf  Vereinbarungen  mit  der
Arztekammer  der  Provinz  beruht.

Während  im  allgemeinen  die  Art  und  der  Umfang
der  zu  erhebenden  Beweise  dem  pflichtmäßigen  Ermessen
  der  Versicherungsträger  überlassen  ist,  sind
diese  in  dem  Falle  des  §  69  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  der  entsprechenden  Paragraphen
  der  übrigen  Unfallversicherungsgesetze  an
eine  bestimmte  Vorschrift  gebunden.  Hiernach  kann  die
Ablehnung  einer  Entschädigung  oder  die  Bewilligung
einer  Teilrente  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens
nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  vorher  der  behandelnde
  Arzt  gehört  ist.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft
  in  einem  Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf
Antrag  des  Berechtigten  ein  anderer  Arzt  zu  hören.
Die  Auslegung  dieser  Vorschriften  und  ihre  Übertragung
  auf  die  tatsächlichen  Verhältnisse  des  Lebens  haben
zahlreiche  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  erforderlich  gemacht.  Wegen  des  Inhalts  dieser
Entscheidungen  wird  auf  das  Handbuch  der  Unfallversicherung
  (Band  1  S.  474)  und  den  darin  enthaltenen
  Aufsatz  über  die  Geschichte  und  den  Wirkungskreis

  des  Reichs-Versicherungsamts  Bezug  genommen.


In  früherer  Zeit  kam  der  Arzt  fast  nur  bei  Strafsachen
  in  die  Lage,  seine  wissenschaftliche  Kenntnis
und  Erfahrung  als  Berater  des  Richters  zur  Verfügung
  zu  stellen.  Durch  die  Arbeiterversicherungsgesetze
aber  hat  die  Gutachtertätigkeit  der  Ärzte  einen  so  gewaltigen
  Zuwachs  erhalten,  daß  sie  für  viele  fast  gleichbedeutend
  mit  ihrer  behandelnden  Tätigkeit  ist,  und
eine  erheblich  größere  Zahl  von  Arzten  dazu  gelangt,
als  Sachverständige  in  Anspruch  genommen  zu  werden,
als  dies  vor  dem  Bestehen  der  sozialen  Gesetzgebung
der  Fall  war.  Für  die  Versicherungsträger  sind  die
Arzte  die  unentbehrlichen  sachkundigen  Ratgeber  sowohl
  bei  der  Beratung  der  Rentenanträge  und  den
Nachprüfungen  der  Rentenempfänger  als  auch  bei
allen  Maßnahmen  der  Heilfürsorge.  Das  letztere  Gebiet
fällt  weg  für  die  höheren  Rechtsprechungsinstanzen,
die  Schiedsgerichte,  das  Reichs-Versicherungsamt
und  die  Landes-Versicherungsämter.  In  sehr  ausgedehntem
  Naße  sind  für  sie  aber  die  Ärzte  als  eigentliche
  Sachverständige  und  Gutachter  tätig.  Die  Hauptfragen,
  die  sie  dabei  zu  beantworten  haben,  betreffen
das  Bestehen  und  den  Grad  einer  Beeinträchtigung
der  Erwerbsfähigkeit,  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  außerdem  die  Frage  des  ursächlichen  Zusammenhanges
  zwischen  einem  Leiden  und  einer  bestehenden
  Erwerbsunfähigkeit  einerseits  sowie  einem
Unfall  anderseits,  oder  zwischen  dem  Tode  eines  Versicherten
  und  einem  Unfalle.  Durch  die  jetzt  geltende
Gesetzgebung  ist  vorgesehen,  daß  bei  den  Schiedsgerichten
  sogenannte  „Vertrauensärzte"  bei  Beginn  eines
jeden  Geschäftsjahrs  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des
Schiedsgerichts  wohnenden  approbierten  Ärzte  gewählt
  und  zu  den  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  in  der
Regel  nach  Bedarf  zugezogen  werden  müssen.  Das
Reichs-Versicherungsamt  hat  weder  unter  seinen  Mitgliedern
  Ärzte,  noch  irgend  welche  bestimmten  Vertrauensärzte.
  Es  holt  aber  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts
  in  Unfallversicherungssachen  zahlreiche  Obergutachten
  ein,  in  der  Regel  von  beamteten  oder  besonders
  hervorragenden  Ärzten,  namentlich  von  Universitätsprofessoren
  und  leitenden  Ärzten  großer
Krankenhäuser.  In  Invalidenrentensachen  ist  die  Beiziehung
  von  ärztlichen  Obergutachten  oder  die  Vernehmung
  von  ärztlichen  Sachverständigen  in  der  Revisionsinstanz,
  also  auf  Veranlassung  des  Reichs-Ver-——


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