Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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3.  Wird  eine  vom  Veraulagungskommissar  unbeanstandet  gelassene  Stenererklärung
  von  der  Kommission  beanstandet,  so  sinden,  unter  Einräumung  einer
nur  einmaligen  kurzen  Frist,  die  Bestimmungen  über  Bennstandung  von  Steuererklärungen
  durch  den  Veranlagungskommissar  siungemäße  Anwendung;  dabei  kann
nach  Ermessen  der  Kommission  an  Stelle  der  nach  §  10  Ziff.  5  Abs.  zu  erlassenden
  Ausforderung  auch  die  persönliche  Vorladung  des  Siruerpiichtin  zur
Verhandlung  und  zur  Vorlegung  von  Beweismitleln  in  ihrer  Gegenwart  treten.

4.  Ist  eine  Stenererklärung  weder  von  dem  Veranlagungskommissare  noch
von  der  Kommission  beanstandet  worden,  oder  hat  das  Beanstandungsverfahren
nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  (§  40  Ziff.  5,  oben  Zisf.  3)  slaktgesunden,  so
ist  der  Inhalt  der  Stenererklärung  der  Veraulagung  zugrunde  zu  legen.

5.  Im  übrigen  sehen  die  Kommissionen  für  jeden  der  von  ihnen  zu  veranlagenden
  Stenerpflichtigen  den  nach  ihrem  Ermessen  zutreffenden  Steuersatz
auf  Grund  der  stattgefundenen  Ermittelungen  fest.

6.  Der  Veranlagungskommissar  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Veranlagungsgeschäft
  bis  zum  15.  April  beendet  ist.

*l  43.

Nach  Beendigung  der  Veranlagung  eines  Bezirks  sind  die  Sienerrollen  vom  Steuerrollen.

Veranlagungskommissare  sofort  an  das  zuständige  Steneramt  abzugeben.  Dieses
wirft  die  Monatsbeträge  aus  und  berechnet  das  monatliche  Stener-Sollaufkommen.

*§  44.

Das  Steneramt  legt  hierauf  die  Steuerrollen  dem  Ministerium  vor,  das  sie
nach  rechnerischer  Prüfung  durch  das  Nevisionsbnreau  feststellt  und  an  den  Veranlagungskommissar
  zurückgibt.  Dieser  übersendet  sie  nebst  den  inzwischen  ausgefertigten
  Steuerbenachrichtigungen  bis  zum  20.  April  an  die  Gemeindevorstände
und  Vertreter  der  Gutsbezirke.

*§  45.
Die  Stenerbenachrichtigungen  u  von  den  Gemeinde=  und  Gutsbezirksvorständen

  den  Steuerpflichtigen  in  verschlossenen  Briefumschlägen  baldigst  und  spätestens  —n

bis  zum  30.  April  nach  §  52  Ziss.  I  11  kostenfrei  zuzustellen.
Die  ösfentliche  Auflegung  der  Stenerrolle  ist  verboten.  Den  Stenerpflichtigen
darf  die  Einsicht  in  diese  nicht  gestlatlet  werden.  Mitteilungen  daraus  sind  unstatthaft.

Velanut  ·
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