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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1916. W 14.
Gesetz,
betreffend die Wahlen zum Gemeinderat.
Vom 13. November 1916.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen auf Grund des Art. 31 des Verfassungsgesetzes für das
Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 17. November 1868 was folgt:
81.
Die durch Gesetz vom 3. Dezember 1915 hinausgeschobenen
Wahlen zum Gemeinderat finden auch in diesem Jahre nicht statt.
§ 2.
Die Gemeindeverordneten, deren Wahlzeit
a) im November 1914 oder
b) im November 1915 oder
c) im November 1916
abgelaufen war bezw. abläuft, verbleiben noch ein weiteres Jahr
im Amte.
Die Amtsdauer der im November 1917 zu Wählenden beträgt
für die auf Grund der ULit. a eintretenden Ersatzmänner 3 Jahre,
für die auf Grund der Lit. b eintretenden 4 Jahre und für die
auf Grund der Lit. c eintretenden 5 Jahre.
Gegeben Bückeburg, den 13. November 1916.
Auf Grund Höchster Sondervollmacht:
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann.
Ausgegeben den 15. November 1916.