Volltext : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1916.  W  14.
Gesetz,

betreffend  die  Wahlen  zum  Gemeinderat.
Vom  13.  November  1916.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,

  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Art.  31  des  Verfassungsgesetzes  für  das

Fürstentum  Schaumburg-Lippe  vom  17.  November  1868  was  folgt:
81.

Die  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1915  hinausgeschobenen
Wahlen  zum  Gemeinderat  finden  auch  in  diesem  Jahre  nicht  statt.
§  2.

Die  Gemeindeverordneten,  deren  Wahlzeit

a)  im  November  1914  oder

b)  im  November  1915  oder

c)  im  November  1916
abgelaufen  war  bezw.  abläuft,  verbleiben  noch  ein  weiteres  Jahr
im  Amte.

Die  Amtsdauer  der  im  November  1917  zu  Wählenden  beträgt
für  die  auf  Grund  der  ULit.  a  eintretenden  Ersatzmänner  3  Jahre,
für  die  auf  Grund  der  Lit.  b  eintretenden  4  Jahre  und  für  die
auf  Grund  der  Lit.  c  eintretenden  5  Jahre.

Gegeben  Bückeburg,  den  13.  November  1916.

Auf  Grund  Höchster  Sondervollmacht:
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.  Bömers.  Wippermann.

Ausgegeben  den  15.  November  1916.