Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Spurweite,  Spurhalten  —  Staatsangehörigkeit

beizutragen.  Streitigkeiten  des  S.  gegen  solche
Drittverpflichtete  können  nur  im  ordentlichen
Rechtswege  entschieden  werden  (O  G.  19,  332).
Über  die  Verteilung  einer  dem  S.  zufallenden
Spritzenprämie  hat  bei  dem  Mangel  einer
statutarischen  Vorschrift  hierüber  lediglich  der
Verband  selbst  zu  beschließen  (O##G.  vom
22.  Jan.  1897  —  PrBl.  18,  328).

III.  Über  die  Auseinandersetzung
zwischen  den  Mitgliedern  eines  S.,  die  infolge
seiner  Veränderung  oder  Aufhebung  notwendig
wird,  beschließt  der  Kr#.  Gegen  den  Beschluß
findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt  (Z  G.  §  140  Abs.  1  u.  2).  Dagegen
  ist  eine  Klage  auf  Bildung  eines  S.  oder
auf  Anerkennung  seines  Bestehens  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  zulässig  (O##.
vom  1.  Juni  1897  —  Pr  l.  18,  465).

Spurweite,  Sparhalten  s.  Kunststraßen
unter  VII,  Wege  (öffentliche)  unter  V.

Staatlich  geprüfter  Baumeister  s.  unter  Bauverwaltungsbeamte
  IIA.

Staatliche  Erziehungsanstalten  s.  Konvikte,
  Erziehungsanstalten  I.

Staatsangehörigkeit.  I.  Einleitung.
Die  S.  ist  das  Rechtsverhältnis,  welches  in
der  Untertänigkeit  unter  der  Staatsgewalt  begründet
  ist.  Die  aus  der  S.  entspringenden
Pflichten  und  Rechte  sind  insoweit  begrenzt,
als  sich  die  Zuständigkeit  der  Reichsgewalt
erstreckt.  Begrifflich  verschieden  von  der  S.
ist  die  Reichsangehörigkeit  als  der  Inbegriff
der  durch  die  Verfassung  und  Gesetzgebung  des
Reiches  begründeten  Beziehungen  der  Deutschen,
sowohl  zu  dem  Reiche  als  solchem,  als  auch  zu
den  einzelnen  Bundesstaaten.  Die  Reichsangehörigkeit
  ist  nicht,  wie  z.  B.  das  Unionsbürgerrecht
  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
  ein  unmittelbares  selbständiges  Rechtsverhältnis,
  sondern  hat,  abgesehen  von  der  in
den  Schutzgebieten  erworbenen  Reichsangehörigkeit,
  die  Zugehörigkeit  zu  einem  der  Bundesstaaten
  zur  Voraussetzung  (RV.  Art.  3;  StAng  G.
#§*  1).  Die  Reichsangehörigen  haben  gegen  das
Reich  dieselben  Untertanenpflichten,  welche  in
jedem  Staate  den  Staatsangehörigen  obliegen,
nämlich  zum  verfassungsmäßigen  Gehorsam  und
zur  Treue.  Dementsprechend  umfassen  die  reichsbürgerlichen
  Rechte  die  gewöhnlichen  staatsbürgerlichen
  Rechte  innerhalb  der  Zuständigkeit
des  Reiches,  nämlich:  Schutz  im  Auslande,  Schutz
im  Inlande  und  Teilnahme  am  Verfassungsleben
  des  Reiches.  Bei  einem  Wechsel  der  S.
innerhalb  des  Deutschen  Reiches  bleibt  die
Reichsangehörigkeit  unverändert.  S.  hierzu  auch
Reichsangehörigkeit.

Bereits  zur  Zeit  des  vormaligen  Deutschen
Reiches  bestand  neben  dem  allen  Deutschen  zustehenden
  Reichsindigenat  ein  besonderes  Indigenat
  der  Landesangehörigen  in  den  einzelnen
Territorien.  Der  Erwerb  und  Verlust  dieses
Landesindigenats  war  jedoch  durch  geschriebenes
Recht  nicht  geregelt.  Bei  der  Gründung  des
vormaligen  Deutschen  Bundes  wurden  im  Art.  18
der  Bundesakte  den  Untertanen  der  Deutschen
Bundesstaaten  zwar  bestimmte,  die  Freizügigkeit
  innerhalb  des  Bundesgebietes  anbahnende
Rechte  zugesichert,  in  die  Selbständigkeit  der

 

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Einzelstaaten  in  der  Regelung  des  Indigenatsrechtes
  wurde  jedoch  nicht  eingegriffen.  Nach
dem  demgemäß  in  Preußen  geltenden  gemeinen
Rechte  konnte  das  Indigenat  durch  Geburt  allein
und  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
des  Vaters  nicht  erworben  werden.  Auch  der
Erwerb  von  Grundeigentum  begründete  an  sich
nicht  die  volle  Untertanenschaft.  In  der  Regel
hatte  der  Grundbesitz  keine  anderen  Untertanenpflichten
  zur  Folge,  als  diejenigen,  welche  aus
der  Gewalt  über  das  Grundstück  entspringen  —
landsassiatus  minus  plenus.  Wo  aber  das
volle  Landsassiat  —  landsassiatus  plenus  —
bestand,  hatte  dies  nur  die  Wirkung,  daß
dadurch  auch  wegen  persönlicher  Klagen  der
dingliche  Gerichtsstand  begründet  wurde.  Dagegen
  wurde  das  Indigenat  durch  Abstammung
von  einem  Preußen,  durch  Verheiratung
einer  Ausländerin  mit  einem  preuß.  Untertan
und  endlich  dadurch  begründet,  daß  ein  Ausländer
  mit  Zulassung  der  Verwaltungsbehörde
  einen  beständigen  Wohnsitz  in  Preußen
  aufschlug  (OTr.  vom  11I.  Jan.  1853;  Arch.
für  Rechtsw.  8,  177).  Des  Nachweises  der
Zustimmung  der  Obrigkeit  bedurfte  es  nicht,  es
wurde  vielmehr  auch  ohne  diese  das  Indigenat
als  erworben  angesehen,  wenn  der  Wohnsitz
im  Inlande  tatsächlich  zehn  Jahre  hindurch  fortgesetzt
  war  (vgl.  ALR.  II,  17  88  131,  132,  149,
Gesetz-Revisor.  Pensum  XII  zum  ALR.  II,  17
S.  304;  OVG.  7,  375).  Entsprechend  der  Erwerbung
  der  Untertanenschaft  durch  Wohnsitznahme
  im  Inlande  wurde  auch  der  Verlust  durch
die  Verlegung  des  Wohnsitzes  in  das  Ausland
angenommen.  Es  wurde  stets  und  unverrückt
an  dem  Grundsatze  festgehalten,  daß  „ieder,  der
ausgewandert  ist,  d.  i.  der  unter  gänzlicher  Aufhebung
  seines  Domizils  und  mit  der  erkennbaren
Absicht,  nicht  wieder  zurückzukehren,  das  Land
verlassen  habe,  schon  damit  aufgehört  hat,  preuß.
Untertan  zu  sein“  (OV  G.  18,  399).  Die  gemeinrechtliche
  Doktrin  wendete  hiernach  auf  den  Erwerb
  und  Verlust  der  Untertanenschaft  die  für
den  Gerichtsstand  maßgebenden  römisch-rechtlichen
  Grundsätze  des  Domizils  an,  so  daß  die
Staatsangehörigkeit  wie  das  Domizil  von  dem
Willen  und  der  Tat  des  einzelnen  abhängig
wurde.  Wenn  dies  auch  zu  einer  Zeit  unbedenklich
  war,  in  welcher  die  Bewegungsfreiheit  des
einzelnen  durch  mannigfache  Schranken  eingeengt
  war,  so  machten  sich  doch  Unzuträglichkeiten
  auf  staatsrechtlichem  Gebiete  geltend,
als  jene  Schranken  beseitigt  wurden,  und  der
Grundsatz  der  Freizügigkeit  mehr  und  mehr
zur  Anerkennung  gelangte.  Infolgedessen  ging
die  Territorialgesetzgebung  dazu  über,  den  Begriff
  der  Staatsangehörigkeit  schärfer  zu  umgrenzen
  und  den  Erwerb  und  Verlust  derselben
zu  regeln.  Dieses  ist  in  Preußen  durch  das  G.
über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Eigenschaft
als  preuß.  Untertan  vom  31.  Dez.  1842  (GS.
1843,  15)  geschehen,  dessen  Grundsätze  demnächst
  in  das  St  Ang  G.  vom  1.  Juni  1870  übergegangen
  sind.  Die  territoriale  Gesetzgebung
hatte  sich  im  übrigen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  verschieden,  und  zwar  im  wesentlichen
nach  zwei  Richtungen  hin  entwickelt.  Nach  der
staatsrechtlichen  Anschauung  der  einen  Gruppe
deutscher  Staaten  wurde  das  Staatsbürgerrecht