308 Ersah der Kosten im Privatklageverfahren.
Kosten der Widerklage nur einzig im Gerichtskostengesetz
eine ausdrückliche Bestimmung vorhanden ist, daß aber
diese nichts anderes besagt, als: daß für die Widerklage
ein besonderer" Satz nicht erhoben werden darf. Wir
fügen dem bei, daß sonach auch keine gesepliche Vorschrift
besteht, wonach die Widerklage etwa „gebührenfrei“ behandelt
werden soll, oder mit anderen Worten: wonach
für diese „überhaupt nichts“ in Aufrechnung gebracht werden
darf, so daß sie gewissermassen gratis mitherläuft.
Andererseits kömmt dazu, daß sowohl das Gerichtskostengesetz
als auch die Gebührenordnung der Rechtsanwälte
auf dem System der Pauschgebühren beruht, so daß, wo
nicht ausnahmsweise eine Einzelntaxirung vorgeschrieben
ist, für eine ganze Gruppe von Einzelnthätigkeiten eine
einzige Gebühr zur Erhebung zu kommen hat, ganz gleichviel,
ob in dem vorliegenden konkreten Falle mehr oder
weniger von den jene Gruppe bildenden Einzelnthätigkeiten
wirklich zu leisten war. Hieraus dürfte eben nun hervorgehen,
daß auch in den Panschgebühren für die Klage
nach dem Geiste der Gesetzgebung die Widerklage mitgetroffen
sein soll, und daß also die Pauschgebühren für
die Klage auch auf die Widerklage sich als Entlohnung
mitzuerstrecken haben, so daß, um der Gebührenordnung
der Rechtsanwälte speziell zu gedenken, die Anwälte, welche
in dem gleichzeitigen Verfahren über Klage und Widerklage
thätig gewesen, in den aus Anlaß der Klage gewährten
Pauschgebühren zugleich ihre Belohnung für die
Thätigkeit wegen der Widerklage finden sollen.
Ist-dem so, so kann doch wohl in dem Falle, wo das
Urtheil so lautet, wie oben angegeben worden, und wo es
also selbst keinen Maßstab für die Kostenersatzpflicht der
Parteien enthält, bei der nachträglich zu erfolgenden
Kostenfestsetzung nicht anders verfahren werden, als daß
die von den beiden Parteien liquidirten Pauschgebühren
auf die Widerklage mitverrechnet und also auf diese mitvertheilt
werden; dazu drängen Begriff und Zweck der