Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

308  Ersah  der  Kosten  im  Privatklageverfahren.

Kosten  der  Widerklage  nur  einzig  im  Gerichtskostengesetz
eine  ausdrückliche  Bestimmung  vorhanden  ist,  daß  aber
diese  nichts  anderes  besagt,  als:  daß  für  die  Widerklage
ein  besonderer"  Satz  nicht  erhoben  werden  darf.  Wir
fügen  dem  bei,  daß  sonach  auch  keine  gesepliche  Vorschrift
besteht,  wonach  die  Widerklage  etwa  „gebührenfrei“  behandelt
  werden  soll,  oder  mit  anderen  Worten:  wonach
für  diese  „überhaupt  nichts“  in  Aufrechnung  gebracht  werden
  darf,  so  daß  sie  gewissermassen  gratis  mitherläuft.
Andererseits  kömmt  dazu,  daß  sowohl  das  Gerichtskostengesetz
  als  auch  die  Gebührenordnung  der  Rechtsanwälte
auf  dem  System  der  Pauschgebühren  beruht,  so  daß,  wo
nicht  ausnahmsweise  eine  Einzelntaxirung  vorgeschrieben
ist,  für  eine  ganze  Gruppe  von  Einzelnthätigkeiten  eine
einzige  Gebühr  zur  Erhebung  zu  kommen  hat,  ganz  gleichviel,
  ob  in  dem  vorliegenden  konkreten  Falle  mehr  oder
weniger  von  den  jene  Gruppe  bildenden  Einzelnthätigkeiten
wirklich  zu  leisten  war.  Hieraus  dürfte  eben  nun  hervorgehen,
  daß  auch  in  den  Panschgebühren  für  die  Klage
nach  dem  Geiste  der  Gesetzgebung  die  Widerklage  mitgetroffen
  sein  soll,  und  daß  also  die  Pauschgebühren  für
die  Klage  auch  auf  die  Widerklage  sich  als  Entlohnung
mitzuerstrecken  haben,  so  daß,  um  der  Gebührenordnung
der  Rechtsanwälte  speziell  zu  gedenken,  die  Anwälte,  welche
in  dem  gleichzeitigen  Verfahren  über  Klage  und  Widerklage
  thätig  gewesen,  in  den  aus  Anlaß  der  Klage  gewährten
  Pauschgebühren  zugleich  ihre  Belohnung  für  die
Thätigkeit  wegen  der  Widerklage  finden  sollen.

Ist-dem  so,  so  kann  doch  wohl  in  dem  Falle,  wo  das
Urtheil  so  lautet,  wie  oben  angegeben  worden,  und  wo  es
also  selbst  keinen  Maßstab  für  die  Kostenersatzpflicht  der
Parteien  enthält,  bei  der  nachträglich  zu  erfolgenden
Kostenfestsetzung  nicht  anders  verfahren  werden,  als  daß
die  von  den  beiden  Parteien  liquidirten  Pauschgebühren
auf  die  Widerklage  mitverrechnet  und  also  auf  diese  mitvertheilt
  werden;  dazu  drängen  Begriff  und  Zweck  der