Full text : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

212  Das  Verwaltungsrecht.  §  111

suche  Steins  und  des  ihm  folgenden  Ministeriums  Dohna-Altenstein,
  die  politische  Herrschaftsstellung  des  Großgrundbesitzes  durch
Aufhebung  der  gutsherrlichen  Polizei  und  Gerichtsbarkeit  zu  beseitigen,
  mußten  daher  im  Sande  verlaufen,  da  sie  sich  im  vollen
Widerspruche  befanden  mit  den  noch  vorhandenen  wirtschaftlichen
Zuständen,  die  sich  in  der  politischen  Herrschaft  des  Großgrundbesitzes
  Geltung  verschafften.

Die  Hardenbergische  Reformgesetzgebung  löste  auf  der  Grundlage
  des  Regulierungsediktes  vom  14.  September  1811  in  jahrzehntelanger,
  mühsamer  Arbeit  die  wirtschaftliche  Abhängigkeit  der
Bauerngüter  von  den  Rittergütern  und  schuf  damit  die  erste  unumgängliche
  Voraussetzung  zur  Beseitigung  der  Gutsherrlichkeit,
einen  lebensfähigen  freien  Bauernstand.  Dagegen  blieb  der  Zustand
  der  Landgemeindeverfassungen  im  OÖsten  nach  einem  verfehlten
  Reformversuche  durch  das  Gendarmerieedikt  vom  30.  Juli
1812  im  ganzen  unverändert  bis  zum  Jahre  1848.  Die  Tätigkeit
  der  Ablösungsbehörden  hatte  um  diese  Zeit  die  größeren
regulierungsfähigen  Güter  meist  von  den  auf  ihnen  zugunsten
der  Rittergüter  haftenden  dinglichen  Lasten  befreit.  Die  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  und  Polizei  bildete  jetzt  nicht  mehr  den
Ausdruck  der  bestehenden  Gesellschaftsordnung,  stand  vielmehr,  da
die  wirtschaftliche  Grundlage  fortgefallen  war,  vollständig  in
der  Luft.

Unter  den  Stürmen  des  Jahres  1848  schien  daher  das  Schidcksal
der  Gutsherrlichkeit  besiegelt.  Die  schon  längst  zu  einem  bloßen
Iustizpatronate  abgeschwächte  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  wurde
vollständig  beseitigt  durch  die  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.
Die  Regulierungsgesetze  vom  2.  März  1850  dehnten  die  Ablösung.
der  auf  den  Bauerngütern  zu  Gunsten  der  Rittergüter  ruhenden.
Lasten  auch  auf  dice  kleinsten,  bisher  von  der  Regulierung  ausgeschlossenen
  Besitzungen  aus,  so  daß  die  Aufhebung  jedes  Abhängigkeitsverhältnisses
  nur  noch  als  eine  Frage  kurzer  Zeit  erschien.
Die  bisherige  ländliche  Gemeindeverfassung  unter  Aufsicht  der  Gutsherren
  und  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  waren  damit  zu  vollkommen
  unhaltbaren  Einrichtungen  geworden.  Die  Gemeindeordnung
  und  das  Polizeiverwaltungsgesetz,  beide  vom  11.  März
1850,  versuchten  daher  eine  durchgreifende  Refsorm  des  bestehenden
  Rechtszustandes  und  die  Beseitigung  der  letzten  Reste  der-