212 Das Verwaltungsrecht. § 111
suche Steins und des ihm folgenden Ministeriums Dohna-Altenstein,
die politische Herrschaftsstellung des Großgrundbesitzes durch
Aufhebung der gutsherrlichen Polizei und Gerichtsbarkeit zu beseitigen,
mußten daher im Sande verlaufen, da sie sich im vollen
Widerspruche befanden mit den noch vorhandenen wirtschaftlichen
Zuständen, die sich in der politischen Herrschaft des Großgrundbesitzes
Geltung verschafften.
Die Hardenbergische Reformgesetzgebung löste auf der Grundlage
des Regulierungsediktes vom 14. September 1811 in jahrzehntelanger,
mühsamer Arbeit die wirtschaftliche Abhängigkeit der
Bauerngüter von den Rittergütern und schuf damit die erste unumgängliche
Voraussetzung zur Beseitigung der Gutsherrlichkeit,
einen lebensfähigen freien Bauernstand. Dagegen blieb der Zustand
der Landgemeindeverfassungen im OÖsten nach einem verfehlten
Reformversuche durch das Gendarmerieedikt vom 30. Juli
1812 im ganzen unverändert bis zum Jahre 1848. Die Tätigkeit
der Ablösungsbehörden hatte um diese Zeit die größeren
regulierungsfähigen Güter meist von den auf ihnen zugunsten
der Rittergüter haftenden dinglichen Lasten befreit. Die gutsherrliche
Gerichtsbarkeit und Polizei bildete jetzt nicht mehr den
Ausdruck der bestehenden Gesellschaftsordnung, stand vielmehr, da
die wirtschaftliche Grundlage fortgefallen war, vollständig in
der Luft.
Unter den Stürmen des Jahres 1848 schien daher das Schidcksal
der Gutsherrlichkeit besiegelt. Die schon längst zu einem bloßen
Iustizpatronate abgeschwächte gutsherrliche Gerichtsbarkeit wurde
vollständig beseitigt durch die Verordnung vom 2. Januar 1849.
Die Regulierungsgesetze vom 2. März 1850 dehnten die Ablösung.
der auf den Bauerngütern zu Gunsten der Rittergüter ruhenden.
Lasten auch auf dice kleinsten, bisher von der Regulierung ausgeschlossenen
Besitzungen aus, so daß die Aufhebung jedes Abhängigkeitsverhältnisses
nur noch als eine Frage kurzer Zeit erschien.
Die bisherige ländliche Gemeindeverfassung unter Aufsicht der Gutsherren
und die gutsherrliche Polizeigewalt waren damit zu vollkommen
unhaltbaren Einrichtungen geworden. Die Gemeindeordnung
und das Polizeiverwaltungsgesetz, beide vom 11. März
1850, versuchten daher eine durchgreifende Refsorm des bestehenden
Rechtszustandes und die Beseitigung der letzten Reste der-