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(Nr. 1637.) Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals. Vom 16. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Es wird ein für die Benutzung durch die deutsche Kriegsflotte geeigneter
Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht
unter der Voraussetzung hergestellt, daß Preußen zu den auf 156 000 000 Mark
veranschlagten Gesammtherstellungskosten desselben den Betrag von 50 000 000 Mark
im Voraus gewährt.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Deckung der vom Reich
zu bestreitenden Kosten bis zum Betrage von 106 000 000 Mark im Wege des
Kredits zu beschaffen und zu diesem Zweck eine verzinsliche, nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende
Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar
1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Zwecke der Marine- und
Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem
gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen
Anwendung.
§. 3.
Von den nicht zur Kaiserlichen Marine und zur Bauverwaltung gehörigen
Schiffen, welche den Kanal benutzen, ist eine entsprechende Abgabe zu entrichten.
Die Festsetzung des hierfür zu erlassenden Tarifs wird weiterer gesetzlicher Re-
gelung vorbehalten.
Bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Inbetriebsetzung der ganzen
Kanalstrecke wird dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath die Fest-
setzung des Tarifs überlassen.