Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 58 — 
(Nr. 1637.) Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals. Vom 16. März 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Es wird ein für die Benutzung durch die deutsche Kriegsflotte geeigneter 
Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht 
unter der Voraussetzung hergestellt, daß Preußen zu den auf 156 000 000 Mark 
veranschlagten Gesammtherstellungskosten desselben den Betrag von 50 000 000 Mark 
im Voraus gewährt. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Deckung der vom Reich 
zu bestreitenden Kosten bis zum Betrage von 106 000 000 Mark im Wege des 
Kredits zu beschaffen und zu diesem Zweck eine verzinsliche, nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende 
Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 
1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Zwecke der Marine- und 
Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem 
gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen 
Anwendung. 
§. 3. 
Von den nicht zur Kaiserlichen Marine und zur Bauverwaltung gehörigen 
Schiffen, welche den Kanal benutzen, ist eine entsprechende Abgabe zu entrichten. 
Die Festsetzung des hierfür zu erlassenden Tarifs wird weiterer gesetzlicher Re- 
gelung vorbehalten. 
Bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Inbetriebsetzung der ganzen 
Kanalstrecke wird dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath die Fest- 
setzung des Tarifs überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.