1. Der Eingangsver-
158 Feststellung des Zeitpunktes der Anbringung des Antrages. I8 30.
Vierter Abschnitt.
Die Einschreibungen.
8 30. Feststellung des Zeitpunktes der Anbringung
des Antrages.
1. Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag bei dem Grundbuchamt
eingeht, soll nach § 13 Abs. 1 S. 2 R.G. B.O. auf
dem Antrage genau vermerkt werden. Ein solcher Eingangsvermerk
ist auch auf etwa überreichte Urkunden zu setzen sowie auf die von
dem Grundbuchamt protokollarisch aufgenommenen Anträge, denn die
überreichten Urkunden sind die Grundlage für das Gesuch auf Eintragung
und somit wesentlicher Bestandtheil desselben. Werden sie erst
nach dem Antrag eingereicht, so dürfte der Zeitpunkt ihres Einganges
entscheidend sein. Die Reihenfolge der Eintragungen und die daraus
sich ergebenden materiellrechtlichen Folgen bezüglich des Rangverhältnisses
(6 879 B. G.B.) für die Betheiligten bestimmen sich nach der
Zeitfolge der Anträge und diese nach dem Präsentationsvermerk (8 17
R.G.B. O.). Die Bezeichnung muß derart genau sein, daß mit Rücksicht
auf das Zusammentreffen mehrerer Gesuche für dasselbe Grundstück
zweifellos festgestellt werden kann, ob dieselben gleichzeitig oder
nach einander eingegangen sind, es ist also eventuell auch Stunde
und Minute auf dem Eingange zu vermerken.#)
Gehen mehrere dasselbe Recht betreffende Anträge mit
derselben Post beim Grundbuchamt ein, so werden sie als gleichzeitig
angebracht erachtet; sie sind mit demselben Präsentatum zu versehen
und zu gleichem Recht einzutragen.
2. Die Zustän- 2. Der Art. 4 Abs. 1 des Pr. A.G. z. G.B.O. bestimmt im
digkeit für die Anschluß an das bisherige Recht (§ 31 Abs. 2 Pr. A.G. z. G.V.G.)
Entgegen= wie folgt: «
BERLIN Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung
gungsan- gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung
trägen und des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen
für die Be- bei dem Grundbuchamt eingeht, sind nur die mit der Führung
urtundung des Grundbuchs über das betreffende Grundstück beauf-Einganges.
tragten Beamten, und zwar sowohl der Richter als auch
1) Dies ist ausdrücklich vorgeschrieben in der Geschäftsordnung für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 26. November 1899 § 5 Nr. 10.