Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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men  gekommenen  Theilstücks  blos  als  Miteigenthümer  unter  einander  zu  bekrachten,  ohne
in  Bezug  auf  diese  Gemeinschaft  die  Rechte  einer  Gemeinde  zu  geniehen.

Das  Verhältniß  der  Interessenten  und  der  Größe  des  Gesammtbetrages  ihrer  Anthelle
  von  dem  getheilten  Grundsiücke  im  Vergleiche  zu  der  Anzahl  der  übrigen  Gemelndeglieder
  und  deren  Antheile  macht  hierbei  keinen  Unterschied.

8.  116.
Es  kann  jedoch  eine  solche  Gemeinschaft  in  der  Folge  jederzeit  anfgehoben  werden,
wobel  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ihre  durchgängige  Anwendung
finden.

Til.  IX.
Von  den  Rechten  dritter  Personen  und  deren  Wahrnehmung.

8.  117.

Die  für  abgelösete  Leiungen  zur  Entschädigung  gegebenen  Grundülcke,  Karitalien
und  Jahresrenten  treten  in  Rücksicht  der  Lehns=  und  Fideikommißverbindungen  und  der
hppothekarischen  Schulden  in  die  Stelle  der  abgelöseten  Leistungen.

Es  muß  daher  wegen  der  zur  Absindung  ausgeworfenen,  jedoch  nicht  gleich  bezahlten,
  dem  Berechtigten  aber  durch  Eintragung  auf  das  verpflichtete  Gut  versicherten  Ka-Pltalien,
  ingleichen  wegen  der,  zu  gleichem  Bebufe  ausgemittelten  Rente  in  dem  Hypothekenbuche
  bei  dem  belasicten  Gute  vermerket  werden,  daß  das  Kapital  oder  die  Rente  ein
Zubehör  des  berechtigten  Gutcs  sel.

Ein  gleicher  Vermerk  ist  in  den  Lebnsakten  oder  den  Hypothekenbüchern  über  das
berechtlgte  Gut  zu  machen.

Diese  Vormerkungen  dürfen  nur  dann  unterlassen  werden,  wenn  dicjenigen,  zu  deren
  Sicherheit  sie  erfolgen  sollen,  ausdrücklich  darauf  verzichten.

S.  118.

Die  Lehnsherren,  die  Lebnsfolger,  Nutznießer,  Wiederlaufsberechtigten  und  lwpothekarischen
  Gläubiger  können  der  Ablösung  nicht  widersprechen,  sondern  nur  verlangen,
daß  ihre  Rechte  auf  die  nachstehend  bestimmte  Weise  wahrgenommen  werden.

S.  119.

Die  Lehnäherren,  die  Lelns=  und  Fldeikommißfolger  haben  das  Necht,  zu  verlangen,
daß  das  für  aufgebobene  Leistungen  und  Diensibarkeiten  erlegte  Kopital  wieder  zu  Lebn
eder  Fideikommiß  angeleget  oder  sonst  sicher  gestellt  werde.