Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Regulativ
über  die

hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfähiger  Güter  mittelst
Ausfertigung  Kur=  und  Reumärkischer  Neuer  Pfandbriefe.

Zur  Ergänzung  des  Allerhöchst  besictigten  Kur=  und  Neumarkischen
Ritterschaftlichen  Kredit-Reglements  vom  44.  Juni  1777.  nebst  Nachtrag  vom

*  April  1784.  ergehen  auf  den  Grund  der  §G.  117.  ff.  nachstehende  Bestimmungen.


S.  1.

Das  Kur=  und  Neumärkische  Ritterschaftliche  Kredit-Institut  wird  fortan
hopochekarische  Beleihungen  mittelst  der  Ausfertigungen  von  Schuldverschreibungen,
  welche  die  Bezeichnung:  "

„Kur-  und  Neumärkische  Neue  Pfandbriefe“
tragen,  unter  folgenden  ndheren  Feftsetzungen  eintreten  lassen.

K.  2.

Die  zu  beleihenden  Gücer  müssen  im  Bereich  des  Kredic-Instituts  belegen
  und  nach  den  bei  demselben  bestehenden  Bestimmungen  zur  Bepfandbriefung
  geeignet  sein.

K.  3.
Die  Beleihung  darf  zwei  Drictel  des  Gutswerths,  welcher  nach  den

beim  Kredic-Institur  für  die  Fesistellung  des  Pfandbriefswerths  geltenden  Bestimmungen
  zu#  ermitteln  ist,  nicht  übersteigen.

Die  Beleihung  auf  das  vierte  Sechstel  findet  nach  den  für  die  Bewilligung
  von  alteren  Pfandbriefen  zum  siebenten  Zwölftel  beim  Kredit-Institut
bestehenden  Vorschriften  statt,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Bestimmung  unter
d.  des  Nachtrags  von  1784.  zum  g.  3.  des  Kredir-Reglements  von  1777.
außer  Anwendung  tritt,  und  daß  die  Ablösung  des  die  erste  Taxhälfte  übersteigenden
  Bekrages  sowohl  im  Falle  der  Subhaslation  des  beliehenen  Guxs,
als  einer  freiwilligen  Verdußerung  desselben,  wenn  diese  nicht  unter  De=  und
Ascendenten  oder  Geschwistern  geschieht,  oder  dem  Erwerber  nicht  ein  agnatisches
  Successionsrecht  am  Gute  zusteht,  sofort  erfolgen  muß.

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