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Regulativ
über die
hypothekarische Beleihung bepfandbriefungsfähiger Güter mittelst
Ausfertigung Kur= und Reumärkischer Neuer Pfandbriefe.
Zur Ergänzung des Allerhöchst besictigten Kur= und Neumarkischen
Ritterschaftlichen Kredit-Reglements vom 44. Juni 1777. nebst Nachtrag vom
* April 1784. ergehen auf den Grund der §G. 117. ff. nachstehende Bestimmungen.
S. 1.
Das Kur= und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit-Institut wird fortan
hopochekarische Beleihungen mittelst der Ausfertigungen von Schuldverschreibungen,
welche die Bezeichnung: "
„Kur- und Neumärkische Neue Pfandbriefe“
tragen, unter folgenden ndheren Feftsetzungen eintreten lassen.
K. 2.
Die zu beleihenden Gücer müssen im Bereich des Kredic-Instituts belegen
und nach den bei demselben bestehenden Bestimmungen zur Bepfandbriefung
geeignet sein.
K. 3.
Die Beleihung darf zwei Drictel des Gutswerths, welcher nach den
beim Kredic-Institur für die Fesistellung des Pfandbriefswerths geltenden Bestimmungen
zu# ermitteln ist, nicht übersteigen.
Die Beleihung auf das vierte Sechstel findet nach den für die Bewilligung
von alteren Pfandbriefen zum siebenten Zwölftel beim Kredit-Institut
bestehenden Vorschriften statt, mit der Maaßgabe, daß die Bestimmung unter
d. des Nachtrags von 1784. zum g. 3. des Kredir-Reglements von 1777.
außer Anwendung tritt, und daß die Ablösung des die erste Taxhälfte übersteigenden
Bekrages sowohl im Falle der Subhaslation des beliehenen Guxs,
als einer freiwilligen Verdußerung desselben, wenn diese nicht unter De= und
Ascendenten oder Geschwistern geschieht, oder dem Erwerber nicht ein agnatisches
Successionsrecht am Gute zusteht, sofort erfolgen muß.
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