Volltext : Amtliche Berichte.

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K  6.  I.)  Als  Amts=  Corporations-Rechner.

In  der  Slgenschaft  eines  Amts-Corporatlens-Rechners  ist  er  dem  Oberamt
und  der  Amtsversammlung  untergeben.

A.)  Seine  Pflichten,  im  Amsebung
7)  der  Verwaltung  des  Vermögens  von  Stad:=  mid  Amt-Er

  hat  das  Vermbgen  des  gesammten  Amts,  folches  bestebe  in  Gebäuden,  sonsligen
Realleäten,  Capstallen,  oder  Fahralß,  oßichtmößig  1  verwalten,  und  die  der  Amtspflege
  aufliegenden  Lasten  mit  Räksichtnahme  auf  mögllchste  Sparsamkekt  abjutragen.

é.  7.  2)  der  Amtsschadens-Projecte.

I#m#kiegtob,  das  jäbrliche  Ameschadens-rojekt  zu  entwerfen,  solches  der  Amtsversammlung,
  um  das  MRböe#hlige  hierauf  zu  beschliessen,  vorzulegen,  und  fär  dessen  alsbakdige
  Uebergabe  an  den  Rechnunge=  Revisor  zu  sorgen,  der  es  mit  seinen  Bemerkungen

dem  Oberam  zur  weitern  Beförderung  an  die  Section  der  Commun-Werwaltung  zuzuftellen
  hat.
é.  8.  3)  der  Amtsvergleichungen.

Nicht  minder  hat  er  daran  zu  seyn,  daß  die  von  den  einzelnen  Gemesaden  gekragene
Lasten  und  Kosten,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  das  gesammte  Amt  angehen,
worunter  insbesondere  Conseriptions-Quartier-Vorspanns-Kosten  rc.  gehören,  von  Selte
der  Stadt=  und  Amtesschreiberel  alle  Jahre  verzeichnet  werden,  und  hierüber  elne  körmliche
Amtsvergleichung  zu  Staeke  komme.

Wöürde  seine  on  den  Stadt=  und  Amteschreiber  deßbalb  ergebende  Erknerung  fruchtlos
  seyn;  so  har  er  dem  Oberamt  hieven  dle  Anjekde  zu  mochen,  und  wofern  auch  dieses
keine  nachdräkliche  Anordnung  deßdalb  uäáfe,  der  Sertlon  der  Commun-Verwaltung.
einen  Bericht  hlerüber  zu  erstatten.

Auf  glelche  Welse  hat  er,  wenn  die  Umlegung  des  Amtsschabens  utcht  zu  rechter
Zelt  geschlebet,  zu  verfahren.

K9.  4)  des  Einzüss  ver  Amtsschadens=  und  Amtsvergleichungs-Gelder.
Den  umgelegten  Amtsschaden  und  die  Amtsvergleichungskosten  hat  er  von  den  Burgermelstern

  einzuzlehen,  und  damit  dle  elnzelnen  Prätendenten  sowohl,  als  der  Credie  vom
Stadt  und  Amt  auftecht  erhalten  werden,  sell  er  kelne  Ausstände  aufkommen  lassen.

.  20.  5)  der  Genêd'armerie.

In  Gemäßheit  der  Inskruktlon  für  die  Kinigl.  Gensd'armerle  (Staats  =  urd  Reg-DPlatt
  von  18:1.  Nr.  36.)  ist  dle  öbnung  der  Gensd'armen,  samt  dem  Brodgeid,  nachder
  in  #h.  o.  dleser  J  struktlon  enthaltenen  Bestimmung,  jedem  Gensd'arme  ndchentlich
auf  Rechnung  mit  der  General-Kriegskasse,  aus  der  Amteffletzlsse  desjenlgen  Oberamts,
in  welchem  dleser  selne  Statlon  hat,  gegen  eine  von  dem  vorgesizten  Offizler  zu  unterleichnende
  Anweilsung  aus  zubezahlen.  Die  Bezahlung  des  kleinen  Montlrungsgeldes  und
der  Ertragelder  geschlebet  halbjährig,  auf  den  Mai,  und  Nev.  jeden  Jahrs.

Was  in  der  Zoischenzelt  an  Reporaturen  vorfällt,  kann  auf  die  Vorlegung  der  vo#n

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