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(Nr. 1730.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 145). Vom 29. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der §. 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) erhält folgenden Zusatz:
Sofern in Folge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im
§. 1 bezeichneten Art eine rechtskräftige strafrechtliche Verurtheilung
eintritt, fallen dem Verurtheilten die durch die polizeiliche Untersuchung
erwachsenen Kosten zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten
des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.