Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  1730.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  vom  14.  Mai  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  145).  Vom  29.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  erhält  folgenden  Zusatz:

Sofern  in  Folge  polizeilicher  Untersuchung  von  Gegenständen  der  im
§.  1  bezeichneten  Art  eine  rechtskräftige  strafrechtliche  Verurtheilung
eintritt,  fallen  dem  Verurtheilten  die  durch  die  polizeiliche  Untersuchung
erwachsenen  Kosten  zur  Last.  Dieselben  sind  zugleich  mit  den  Kosten
des  gerichtlichen  Verfahrens  festzusetzen  und  einzuziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.