Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

—  329  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter
Personen.  S.  329.

 

 

 

 

 

(Nr.  1738.)  Gesetz.,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt
  betheiligter  Personen.  Vom  13.  Juli  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Personen,  welche

1.  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen  der  Schiffsmannschaft,
  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Schiffsbesatzung
  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn  oder
Gehalt  beziehen,

2.  in  inländischen  Betrieben  schwimmender  Docks  und  ähnlicher  Einrichtungen,
  sowie  in  inländischen  Betrieben  für  die  Ausübung  des
Lootsendienstes,  für  die  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder
Sachen  bei  Schiffbrüchen,  für  die  Bewachung,  Beleuchtung  oder  Instandhaltung
  der  dem  Seeverkehr  dienenden  Gewässer  beschäftigt  sind,

werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  einschließlich
  derjenigen  Unfälle,  welche  während  des  Betriebes  in  Folge  von  Elementarereignissen
  eintreten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Seeleute  (Absatz  1  Ziffer  1)  unterliegen  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

nicht,  wenn  sie  zur  Besatzung  von  Fischerfahrzeugen,  oder  wenn  sie  zur  Besatzung
solcher  Seefahrzeuge  gehören,  die  nicht  mehr  als  fünfzig  Kubikmeter  Brutto-Reichs-
  Gesetzbl.  1887.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1887.

Umfang
der  Versicherung.