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Ablauf von fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung
freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von fünf Jahren freistehen,
wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Herzogthum Anhalt
jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sallt
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden möglichst bald in
Berlin bewirkt werden.
Berlin, den 18. September 1874.
(L. S.) Wilhelm Ludwig Haack.
(l. S.) Friedrich Wilhelm Richard Helmke.
(L. S.) Carl Gustav Eduard Bartels.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratiffkations=Urkunden
bewirkt worden.
Jahrgang 1874. (Nr. 8247.) 54 Be-