Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Ablauf  von  fünf  Jahren,  und  von  da  ab  jederzeit  nach  einjähriger  Kündigung
freistehen.  Eine  gleiche  Kündigung  soll  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen  innerhalb  der  vertragsmäßigen  Zeit  von  fünf  Jahren  freistehen,
  wenn  an  der  hinsichtlich  der  Auseinandersetzungen  im  Herzogthum  Anhalt
jetzt  bestehenden  materiellen  Gesetzgebung  etwas  geändert  werden  sallt

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  möglichst  bald  in
Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  18.  September  1874.

(L.  S.)  Wilhelm  Ludwig  Haack.
(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm  Richard  Helmke.
(L.  S.)  Carl  Gustav  Eduard  Bartels.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratiffkations=Urkunden
  bewirkt  worden.

 

Jahrgang  1874.  (Nr.  8247.)  54  Be-