thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1.  8  44  erhält  folgende  Fassung:

Zu  88  120a  bis  c,  1204d  Absatz  1,  120f  Absatz  2  und  1398.

Die  in  §  1204  Absatz  1,  §  120f  Absatz  2  und  §  1398  der  Gewerbeordnung
vorgesehenen  Verfügungen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München,  soweit
es  sich  um  die  bauliche  Einrichtung  der  Arbeits=  und  Geschäftsräume  handelt,  von  der
Lokalbaukommission,  ferner  soweit  Maßnahmen  zum  Schutze  jugendlicher  Arbeiter  in  Betrieben
mit  mindestens  zehn  Arbeitern  (Abschnitt  IV  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung)  und  in
den  diesen  gemäß  §  154  der  Gewerbeordnung  gleichgestellten  Betrieben  in  Frage  kommen,
von  der  Polizeidirektion  und  im  übrigen  vom  Magistrate  erlassen.

2.  8  45  erhält  folgende  Fassung:

Zu  88  114c,  120e  Absatz  2,  120f  Absatz  1.

Die  Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  §§  114e,  120e  Absatz  2,  120f  Absatz  1
der  Gewerbeordnung  ist  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Als  Polizeibehörden  im  Sinne  der  §§  114c,  120e  Absatz  2  und  120f  Absatz  1
sind  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zuständig.

Die  Polizeiverordnungen  werden  als  oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  oder  mit  dessen  Ermächtigung  von  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  erlassen.

II.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

München,  den  27.  März  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.