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1. 8 44 erhält folgende Fassung:
Zu 88 120a bis c, 1204d Absatz 1, 120f Absatz 2 und 1398.
Die in § 1204 Absatz 1, § 120f Absatz 2 und § 1398 der Gewerbeordnung
vorgesehenen Verfügungen werden von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München, soweit
es sich um die bauliche Einrichtung der Arbeits= und Geschäftsräume handelt, von der
Lokalbaukommission, ferner soweit Maßnahmen zum Schutze jugendlicher Arbeiter in Betrieben
mit mindestens zehn Arbeitern (Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung) und in
den diesen gemäß § 154 der Gewerbeordnung gleichgestellten Betrieben in Frage kommen,
von der Polizeidirektion und im übrigen vom Magistrate erlassen.
2. 8 45 erhält folgende Fassung:
Zu 88 114c, 120e Absatz 2, 120f Absatz 1.
Die Landeszentralbehörde im Sinne der §§ 114e, 120e Absatz 2, 120f Absatz 1
der Gewerbeordnung ist das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern.
Als Polizeibehörden im Sinne der §§ 114c, 120e Absatz 2 und 120f Absatz 1
sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern, zuständig.
Die Polizeiverordnungen werden als oberpolizeiliche Vorschriften vom Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern oder mit dessen Ermächtigung von den Kreisregierungen,
Kammern des Innern, erlassen.
II. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft.
München, den 27. März 1912.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Hertling.