Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

6.  Rechtsordnung  und  Rechtsleben.  8  8.  95

traten,  ebenso  groß  wie  das  Verdienst  der  ersten  Chemiker
war,  als  sie  uns  die  Haupturstofie  aufwiesen.  Die  Entdeckung
des  Unterschieds  zwischen  dinglichem  und  obligatorischem
Recht,  der  den  deutschen  Schöffen  nicht  aufgegangen  war,
kann  mit  der  Entdeckung  des  Sauerstofis  verglichen  werden.
Allein  die  Jurisprudenz  darf'‘nicht  damit  abschließen:  unendlich
  sind  die  Verbindungen,  die  aus  den  einzelnen  Elementen
zu  entwickeln  sind.  Wie  viele  Einzelheiten  sind  aus  dem
Begriff  des  dinglichen  Rechts  abzuleiten,  wie  viele  aus  dem
des  obligatorischen!  Eine  obligatorische  Bindung  ist  in  der
Art  möglich,  daß  jemand  zwar  verpflichtet  ist,  aber  nur  in
gewisser  Weise  gezwungen  werden  kann,  daß  er  nur  eventuell
und  bis  zu  einem  bestimmten  Maße  verpflichtet  ist;  es  ist
eine  Verpflichtung  möglich,  die  von  dem  einen  Gläubiger  auf
den  andern,  von  dem  einen  Schuldner  auf  den  andern  übergeht
  etc.  Der  Fehler  der  früheren  logischen  Jurisprudenz
bestand  nun  darin,  daß  sie  die  Menge  von  Elementen  und  die
Menge  von  Verbindungen  nicht  anerkannte  und  nur  mit  einem
gegebenen  Kleinkram  von  ÜUrstofien  und  Verschwisterungen
rechnete.  Die  heutige  Analyse  zeigt  uns  aber  teils  neue
Elemente,  teils  eine  Fülle  von  Verbindungen,  die  den  Römern
naturgemäß  noch  unbekannt  waren,  weil  sie  ihre  Forschungen
nicht  so  weit  führten  oder  weil  die  Erscheinungen  ilırem
Rechtsleben  fremd  blieben.

VI.  Diese  Analyse  hat  natürlich  nach  den  Regeln  der  Logik
zu  geschehen,  aber  sie  muß  Analyse  sein.  Wir  müssen  analytisch
  die  Elemente  des  Rechts  kennen  lernen  und  seine
Bildungen  erforschen.  Wir  haben  das  Recht  nicht  zu  meistern,
wir  haben  nicht  dem  Leben,  sondern  das  Leben  hat  uns  Vorschriften
  zu  machen.  Haben  wir  aber  diese  Analyse  angebahnt,
  dann  ist  es  uns  möglich,  die  Rechtsordnung  außerordentlich
  zu  bereichern;  es  ist  uns  möglich,  erstens  eine
große  Reihe  von  Varianten  zu  gestalten,  ganz  ebenso,  wie
wir  den  Mechanismus  eines  Gerätes  ändern  und  andern
Zwecken  anpassen  können,  wenn  wir  die  einzelnen  Räder  und
Schrauben  in  ihrer  Funktion  erkannt  haben;  zweitens  ist  es
uns  möglich,  sobald  sich  irgendwo  ein  Felıler  in  der  Funktion
zeigt,  sofort  zu  ersehen,  wo  der  Fehler  liegt  und  wie  abgeholfen
  werden  kann.  Während  noch  die  Analyse  Sache