Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Das  Verladen  von  Fahrzeugen  mit  Munition  erfolgt  an  den  für  andere
Fahrzeuge  zulässigen  Ladestellen  und  nach  den  für  letztere  Fahrzeuge  geltenden  Vorschriften
  auf  offenen  Wagen  mit  einem  Mann  militärischer  Wache  auf  jedem  so
beladenen  Wagen  oder,  in  Ermangelung  militärischer  Begleitung,  unter  Schutzdecke
  ohne  Anbringung  schwarzer  Flaggen  mit  weißem  P.
Die  Absonderung  durch  Schutzwagen  im  Zuge  ist  nicht  erforderlich,  die
Einreihung  unmittelbar  hinter  oder  vor  eine  geheizte  Lokomotive  jedoch  nicht  zulässig.
  Die  Besetzung  und  Bedienung  der  Bremsen  an  den  Eisenbahnwagen  ist
in  Militärzügen  nicht  beschränkt.
Nöthigenfalls  dürfen  sogar  die  mit  solchen  Fahrzeugen  befrachteten  Wagen
in  Militärzügen  auf  sonst  erforderliche  Schutzwagen  in  Anrechnung  kommen.
7.  In  Packgefäßen  aufgegebene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
werden  bei  der  Beförderung  behandelt:
a)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  I,  sofern  sie  nach  den  von  der
Militärverwaltung  erlassenen  Vorschriften  dieser  Gefahrklasse  angehören,

b)  gemäß  Betriebs-Reglement  Anlage  D  II,  III  oder  V,  je  nach  ihrer
Beschaffenheit,  sofern  sie  nach  jenen  Vorschriften  der  Gefahrklasse  zu  a
nicht  angehören.

Die  Militärverwaltung  hat  ihre  bezüglichen  Festsetzungen  durch  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  den  Eisenbahnverwaltungen  mittheilen  zu  lassen.

8.  Die  zur  Beseitigung  von  Eisstopfungen  nöthigen  Sprengbüchsen  und
die  zur  Füllung  der  letzteren  erforderlichen  Sprengstoffe  dürfen  in  sehr  dringlichen
Fällen  auch  in  Personenzügen  des  öffentlichen  Verkehrs  unter  militärischer  Begleitung
  nach  dem  Bestimmungsorte  geschafft  werden.  Zur  Unterbringung  der
Sprengmittel  ist  ein  besonderer  Wagen  einzustellen  und  in  diesem  —  vorbehaltlich
weiterer  Schutzvorkehrungen  —  ein  abgeschlossener  Raum  zu  benutzen,  in  welchem
Personen  oder  Sachen  nicht  ausgenommen  werden  dürfen.  Die  Begleitung  darf
zur  Ermäßigung  der  Länge  der  Züge  in  demselben  Wagen,  jedoch  außerhalb  des
abgeschlossenen  Raumes,  befördert  werden.

9.  Die  Anlage  XI  enthält  nähere  Vorschriften  zur  Ergänzung  des  Betriebs
Reglements  Anlage  D  I,  II  und  III.      

§.  49.

Pferdetransporte  werden  den  Vorschriften  der  §§.  41  bis  43  entsprechend,    
Schlachtviehtransporte  im  Allgemeinen  nach  den  Vorschriften  für  den  öffentlichen    
Verkehr  verladen  und  befördert  unter  Beachtung  der  Anlage  XII.



§.  50.

1.  Beim  Uebergang  von  Wagen  aus  dem  Verwaltungsbereiche  einer    

militärischen  Eisenbahnverwaltung  in  denjenigen  einer  anderen  deutschen  Eisenbahn-    
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