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geschriebenen Steuerstufen stattfindet. Ist Ermäßigung unter den Stenersatz der
dritten Stufe begründet, so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein.
Bei der Feststellung der für die Ermäßigung maßgebenden Personenzahl
(Abs. 1) werden nicht mit gerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und diejenigen
Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben und entweder
im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd
tätig sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als der Hälfte des orteüblichen
Tagelohnes nach ihrer Altersklasse und nach ihrem Geschlechte haben.
Liegen besondere die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende
wirtschaftliche Verhältnisse vor, welche eine weitergehende Steuerermäßigung
rechtferligen, so hat Fürstliche Landesregierung eine weitere angemessene
Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens vorzunehmen. Erachtet die Veranlagungsbehörde
diese Verhälinisse als vorliegend, so hat sie die Ermäßigung zu beantragen,
auch wenn ein darauf gerichtetes Gesuch des Steuerpflichtigen nicht vorliegt.
Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen
lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung
der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit,
Verschuldung und besondere Unglücksfäll. Gegen die Entscheidung Fürstlicher
Landesregierung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Von unverheirateten Steuerpflichtigen über 30 Jahre wird ein Steuerzuschlag
erhoben, welcher beträgt
in den Einkommensteuerstufen von mehr als 3000 M.—6000 M. 5⅝
„ „ „ über 6000 M. 10%
der zu entrichtenden Steuer. diele Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen,
welche verheiratet gewesen sind oder zunrstihungebchirstien Angehörigen
Unterstühungen gewähren, die insgesamt mehr als ½ des Gesamteinkommens betragen.
Darüber, ob die Voraussetzungen des Steuerzuschlags vorliegen, ist bei der Veranlagung
zu befinden. Gegen die Entscheidung finden die ordentlichen Rechtsmittel statt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die in § 4 bezeichneten Steuerpflichtigen
keine Anwendung.
V. Mroanlagung.
1. Allgemeines.
8 20.
Die Veranlagung des Steuerpflichtigen erfolgt von den Fällen der 88 46
und 61 abgesehen durch Einschätzungskommissionen.