Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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geschriebenen  Steuerstufen  stattfindet.  Ist  Ermäßigung  unter  den  Stenersatz  der
dritten  Stufe  begründet,  so  tritt  Befreiung  von  der  Staatssteuer  ein.

Bei  der  Feststellung  der  für  die  Ermäßigung  maßgebenden  Personenzahl
(Abs.  1)  werden  nicht  mit  gerechnet  die  Ehefrau  des  Steuerpflichtigen  und  diejenigen
Kinder  und  Angehörigen,  welche  das  14.  Lebensjahr  überschritten  haben  und  entweder
im  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe  des  Steuerpflichtigen  dauernd
tätig  sind  oder  ein  eigenes  Einkommen  von  mehr  als  der  Hälfte  des  orteüblichen
Tagelohnes  nach  ihrer  Altersklasse  und  nach  ihrem  Geschlechte  haben.

Liegen  besondere  die  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  wesentlich  beeinträchtigende
  wirtschaftliche  Verhältnisse  vor,  welche  eine  weitergehende  Steuerermäßigung
  rechtferligen,  so  hat  Fürstliche  Landesregierung  eine  weitere  angemessene
Ermäßigung  des  zu  versteuernden  Einkommens  vorzunehmen.  Erachtet  die  Veranlagungsbehörde
  diese  Verhälinisse  als  vorliegend,  so  hat  sie  die  Ermäßigung  zu  beantragen,
  auch  wenn  ein  darauf  gerichtetes  Gesuch  des  Steuerpflichtigen  nicht  vorliegt.
Als  Verhältnisse,  welche  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigen,  kommen
lediglich  in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastungen  durch  Unterhalt  und  Erziehung
der  Kinder,  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit,
  Verschuldung  und  besondere  Unglücksfäll.  Gegen  die  Entscheidung  Fürstlicher
Landesregierung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Von  unverheirateten  Steuerpflichtigen  über  30  Jahre  wird  ein  Steuerzuschlag

  erhoben,  welcher  beträgt
in  den  Einkommensteuerstufen  von  mehr  als  3000  M.—6000  M.  5⅝
„  „  „  über  6000  M.  10%
der  zu  entrichtenden  Steuer.  diele  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Personen,
  welche  verheiratet  gewesen  sind  oder  zunrstihungebchirstien  Angehörigen
Unterstühungen  gewähren,  die  insgesamt  mehr  als  ½  des  Gesamteinkommens  betragen.
Darüber,  ob  die  Voraussetzungen  des  Steuerzuschlags  vorliegen,  ist  bei  der  Veranlagung
  zu  befinden.  Gegen  die  Entscheidung  finden  die  ordentlichen  Rechtsmittel  statt.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  in  §  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen
  keine  Anwendung.

V.  Mroanlagung.
1.  Allgemeines.
8  20.

Die  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  von  den  Fällen  der  88  46
und  61  abgesehen  durch  Einschätzungskommissionen.