Halberstadt. Klosteraufhebung. 203
bebalteu, die Provincialen aber angewiesen werden, so viele Religiosen, als
tbunlich ist, daraus zu avociren und damit so lange fortzufahren und eher
keine aus fremden Klöstern, auch keine Novizen aufzunehmen, bis sämtliche
Religiosen aus hiesigen Klöstern auf diese Art entfernt sind, damit
die Einziehung dieser Klöster nach und nach, so wie für den Gottesdienst
und die Schulen gehörig gesorgt worden, erfolgen könne.
3. dass in Ansehung der Nonnen-Klöster beide von Euch in Vorschlag
gebrachte Wege, sowohl der,
wornach dieselben successive in der Art einzuziehen, dass alles
Mönchische darin aufgehoben und den Klosterfrauen freigelassen
werde, mit einer angemessenen Pension in die Welt zu treten oder
im Kloster zu verbleiben,
oder der,
wornach die Klöster eines Ordens zu vereinigen, und für diejenigen,
welche in andere Klöster geschikkt werden, aus dem Vermögen des
aufgehobenen Klosters Kostgeld zu bezahlen,
mit einander zu vereinigen und in der Ausführung mit gewissen Modifiestionen,
welche die Local- und besondern Umstände der Klöster an die
Hand geben, zu verfahren, 30 wie Ihr die dabei zu beobachtenden Grundeätze
in Ew. Bericht ausführlich entwikkelt habt.
Ich authorisire Euch, hiernach in Ansehung der Magdeburg-Halberstadtschen
Klöster überall zu verfahren, demnächst aber, besonders in Ansehung
der Nonnen-Klöster, alles localiter untersuchen zu lassen, und dann
über mehrere, im Zusammenhang stehende oder zu bringende Nonnen-Klöster
wegen des Betrages der auszusetzenden Pensionen und der tibrigen Modalitasten
besonders zu berichten.
Uebrigens bin ich es zufrieden, dass Ihr bei Realisirung des Kloster-Vermögens
darauf Rüksicht nehmen werdet, dass die Dorfs- und Stadt-Gemeinden
und einzelne Eingesessene, welche bisher Kloster-Gründe in
Pacht gehabt, sofern sie dieselben zu ihrer Conservation bedürfen, solche
behalten und sie darunter nicht verschlimmert werden. Aus demselben
Grunde, warum dieses geschiehet, muss auch bei Aufhebung jedes Klosters
ausgemittelt werden, was dasselbe bisher an Allmosen gegeben hat, und
der Betrag dieser Allmosen an die Armen-Kassen des Orts oder der Proving
als ein fixirter Beitrag entrichtet werden.
Was aber die Garbenzehnten betrift, so setze ich, mit einziger Ausnahme
derer, welche im Auslande belegen sind, als Regel fest, dass solche
dem Zehentpflichtigen gegen eine angemessene Abgabe in Körnern erlassen
werden, und nur in den Fällen es bei der fernern Entrichtung des Garbenshents
belassen werden soll, wo der Zehentpflichtige denselben ohne Nachtheil
seiner Wirthschaft abführen, die aus den Kloster-Gtithern formirte
Domäne aber solchen ohne Verderb entbehren kann.«
1804
Juli 14