Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 110 — 
(Nr. 1783.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung. Vom 
19. März 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
An die Stelle des Artikels 24 der Reichsverfassung tritt folgende Bestimmung: 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert fünf Jahre. Zur 
Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundes- 
raths unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
§. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des 
Reichstags in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
von Boetticher. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.