Reichs-Gesetzblatt.
No 17.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren im Handelsregister. S. 129.—
Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-
Lothringen. S. 130.
(Nr. 1789.) Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren
im Handelsregister. Vom 30. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Kann im Falle des Erlöschens einer in das Handelsregister eingetragenen
Firma die Anmeldung dieser Thatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht in
Gemäßheit des Artikels 26 des Handelsgesetzbuchs herbeigeführt werden, so hat
das Gericht das Erlöschen der Firma von Amtswegen in das Handelsregister ein-
zutragen.
§. 2.
Vor der Eintragung sind der eingetragene Inhaber der Firma oder die
Rechtsnachfolger desselben aufzufordern, einen etwaigen Widerspruch gegen die Ein-
tragung bis zum Ablauf einer nicht unter drei Monaten zu bestimmenden Frist
schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers geltend zu machen.
Sind die bezeichneten Personen oder der Aufenthalt derselben nicht bekannt,
so erfolgt die Aufforderung durch einmalige Bekanntmachung in den für die Ver-
öffentlichungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blättern (Handels-
gesetzbuch Artikel 13, 14). Auch kann die Einrückung der Bekanntmachung noch
in andere Blätter angeordnet werden.
Das Gericht entscheidet über den erhobenen Widerspruch. Gegen den einen
Widerspruch zurückweisenden Beschluß findet binnen der Nothfrist von zwei Wochen
Beschwerde nach Maßgabe der in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden
landesgesetzlichen Bestimmungen statt. Eine hiernach zulässige Anfechtung der in der
Beschwerdeinstanz ergehenden Entscheidung ist an die gleiche Nothfrist gebunden.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 29
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1888.