Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 3. 
Im Falle der Löschung einer Firma hat das Gericht zugleich das Erlöschen 
der für die erloschene Firma eingetragenen Prokuren von Amtswegen in das 
Handelsregister einzutragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 30. März 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst von Bismarck. 
  
(Nr. 1790.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 15. März 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
thun kund und fügen zu wissen: 
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Ver- 
fassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), wollen 
Wir Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen, dem Fürsten Chlodwig von Hohen- 
lohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, hiermit dieselben landes- 
herrlichen Befugnisse übertragen, welche ihm auf Grund der Verordnung vom 
28. September 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) bisher zugestanden haben. 
Für den Fall der Verhinderung des Statthalters an der Ausübung jener 
Befugnisse sind Unsere Entschließungen einzuholen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 15. März 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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