Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Artikel IV. 
Zu §. 184 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird folgender 
zweiter Absatz hinzugefügt: 
§. 184 Absatz 2. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, 
für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden 
amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet 
sind, Aergerniß zu erregen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 5. April 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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