Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), auf welche der Ein- 
quartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und 
in guter Beschaffenheit gewährt werden muß, besteht in: 
1. 750 Gramm Brot; 
2. 375 
200 
3. 125 
250 
1 500 
4. 25 
5. 25 
30 
rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder 
geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammelfleisch, 
Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst; 
Reis, Graupe oder Grütze, oder 
Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 
Kartoffeln; 
Salz; sowie 
Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 
Kaffee in ungebrannten Bohnen. 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be- 
anspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen- 
Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, 
als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu ver- 
abreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Ouartier erst zur Abendzeit, so ist, 
sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die 
volle Tageskost — mit Ausnahme der Frühstücksportion — in einer 
Mahlzeit zu gewähren. 
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den 
Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu ver- 
abreichen. 
2. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu 
verabreichen. Ist dieselbe im Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß 
der Bedarf von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden 
(§§. 3 und 11 a. a. O. Art. I §. 1c der gegenwärtigen Verordnung 
und Abschn. 2 und 3 der Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 
1. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 137). 
3. D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten. 
Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk 
vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und 
Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst 
als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des 
Gesetzes vom 13. Juni 1873).
	        
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