Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Be- 
schaffenheit der zurückzulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden. 
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes 
bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Be- 
schaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht 
zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm, 
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 " 1000 " 
ein dreispänniges Fuhrwerk 1000 " 1400 " 
ein vierspänniges Fuhrwerk 1400 " 1800 " 
zu laden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt 
beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht 
in genügender Anzahl vorhanden sind. 
Fuhrwerke, die voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer 
Heimath fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier auf der 
ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Gestellung 
folgenden Tage ab, Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und 
Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die 
Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber dem Führer von der entlassenden 
Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheinigung nicht an 
demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung 
erfolgt ist. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der 
Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung 
der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Ver- 
pflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere 
ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist. 
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste 
auf eine voraussichtlich 48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf 
unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer 
solchen Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind 
derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß 
die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, 
Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. 
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die 
obwaltenden Verhältnisse es gestatten — das Marschkommando durch 
eine seinerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der 
requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei 
der nachträglichen Werthsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren der 
Abschätzungskommission mit vorzulegen sind.
	        
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