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(Nr. 1800.) Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unter-
seeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884. Vom 21 November 1887
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des inter-
nationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März
1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der im Artikel 1 des
Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen Küstengewässer Anwendung.
§S. 2.
Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 5 (Absatz 2 bis 4) und 6
des internationalen Vertrages vom 14. März 1884 und im F. 1 dieses Gesetzes
enthaltenen Bestimmungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
S. 3.
Die §H. 113, 114 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden An-
wendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die im Artikel 10
des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben
in Ausübung der ihnen dortselbst ertheilten Befugnisse begriffen sind.
S. 4.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom
14. März 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. November 1887.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.