Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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decks beträgt, wird als Tiefe jedes Querschnitts, welcher in den Bereich des 
Doppelbodens fällt, der normale Abstand zwischen zwei Punkten gemessen, von 
denen der obere in der Mitte des Schiffes in der unteren Fläche des Vermessungs— 
decks, der untere in der tiefsten Stelle der oberen Fläche des inneren Doppelbodens 
liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem Querschnitt und der 
mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, falls der zwischen dem Doppel- 
boden befindliche Raum zur Aufnahme von Ladung benutzt wird. Vielmehr liegt 
dann der untere Punkt der Tiefe in der oberen Fläche des äußeren Bodens, be- 
ziehungsweise der darauf befindlichen Cementlage. Jedoch wird auch hier die 
mittlere Dicke der auf dem Doppelboden etwa vorhandenen festen oder dauernd 
angebrachten Wegerung von der gemessenen Tiefe in Abzug gebracht. 
Beträgt die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge ge- 
legten Querschnitts nicht mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Quer- 
schnitts in vier gleiche Theile getheilt. Durch jeden der drei mittleren Theilungs- 
punkte, sowie durch den oberen und unteren Endpunkt der Tiefe werden sodann 
die inneren Breiten jedes Querschnitts rechtwinkelig zur Längsschnittsebene gemessen, 
indem jedes Maaß bis zur inneren Fluchtlinie desjenigen Theils der Binnenbords- 
bekleidung genommen wird, welcher zwischen den Vermessungspunkten liegt. 
Zum Qweck der Berechnung des Flächeninhalts der Querschnitte werden die 
gemessenen Breiten eines jeden Querschnitts in der Weise numerirt, daß die oberste 
Breite mit 1, die nächstfolgenden Breiten mit 2, 3, 4 und die unterste Breite 
mit 5 bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn die zweite und 
vierte Breite mit 4, die dritte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser 
Produkte die erste und die fünfte Breite addirt werden, wird mit dem dritten 
Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das 
Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts. 
Beträgt jedoch die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge 
gelegten Querschnitts mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Querschnitts, 
anstatt in vier, in sechs gleiche Theile getheilt, so daß anstatt fünf Breiten sieben 
Breiten der Querschnitte zu messen sind. Die Messung und Berechnung geschieht 
in derselben Weise. Es werden nämlich die zweite, vierte und sechste Breite 
mit 4, die dritte und fünfte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser 
Produkte werden die erste und die siebente Breite hinzugezählt. Diese Gesammt- 
summe wird mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von 
einander multiplizirt, das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts. 
g. 8. 
Aus dem nach den Vorschriften des F. 7 ermittelten Flächeninhalt aller ein- 
zelnen Querschnitte wird der körperliche Inhalt des unter dem Vermessungsdeck 
befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise berechnet: 
Die Querschnitte werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art 
numerirt, daß mit 1 der durch den Anfangspunkt der Länge am Bug und mit
	        
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