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der letzten Nummer der durch den Endpunkt der Länge am Heck gelegte Quer—
schnitt bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn jeder mit einer
geraden Nummer bezeichnete Querschnitt mit 4, jeder mit einer ungeraden Nummer,
mit Ausnahme der ersten und letzten Nummer, bezeichnete Querschnitt mit 2
multiplizirt wird und zur Summe dieser Produkte die mit der ersten und der
letzten Nummer bezeichneten Querschnitte — sofern diese überhaupt einen Flächen—
inhalt ergeben haben — addirt werden, wird mit dem dritten Theil des gemein—
samen Abstandes der Querschnitte von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt
den körperlichen Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes.
G. 9.
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte
Kraft bewegt werden, kann bei Ermittelung des körperlichen Inhalts des inneren
Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck in der Weise verfahren werden, daß
die durch die festen, den Maschinenraum begrenzenden Querschotte gebildeten drei
Abtheilungen des inneren Schiffsraumes jeder für sich vermessen und die Summe
dieser Räume als Gesammtinhalt des inneren Schiffsraumes unter dem Ver-
messungsdeck betrachtet wird. Die Vermessung dieser Abtheilungen erfolgt in nach-
stehender Weise:
a) Der Inhalt des durch feste Querschotte begrenzten Maschinenraumes
wird dadurch ermittelt, daß die Länge desselben in einer geraden Linie
parallel zum Kiel von Schott zu Schott gemessen und diese Linie,
wenn sie 16 Meter übersteigt, in vier gleiche Theile, wenn sie 16 Meter
oder weniger beträgt, in zwei gleiche Theile getheilt wird. An den
Begrenzungsschotten, sowie auf jedem der Theilpunkte der Länge wird
ein Querschnitt nach Maßgabe des F. 7 gemessen. Die Berechnung
des Inhalts erfolgt bei drei vermessenen Querschnitten, indem zur Summe
der beiden Endgquerschnitte das Vierfache des Mittelquerschnitts addirt
und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes
zwischen den Querschnitten multiplizirt wird; bei fünf vermessenen Quer-
schnitten erfolgt die Berechnung in Gemäßheit des H. 8.
b) Bei Ermittelung der vor und hinter dem Maschinenraum liegenden Ab-
theilungen des inneren Schiffsraumes wird nach §#. 6, 7 und 8 ver-
fahren mit der Maßgabe, daß die auf dem Vermessungsdeck ermittelte
Länge jeder der beiden Abtheilungen in eine Anzahl gleicher Theile,
wie folgt, getheilt wird:
1. eine Länge bis zu 12 Meter in 2 Theile,
2. .25 4
3. " „ 40 . 6 -
4. -über 40 8
Die Länge der vorderen Abtheilung wird gemessen von der Hinter-
kante des vorderen Maschinenraumschottes bis zu dem im F. 6 be-