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Neichs-Gesetzblatt
ne 31.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo. S. 211.
(Nr. 1813.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun
und Togo. Vom 2. Juli 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
S. 1.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 197) tritt für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo in Ge-
mäßheit des F. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen am
1. Oktober 1888 in Kraft.
–S. 2.
Der Gerichtsbarkeit (§. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein
Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Ge-
setzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit
besonders unterstellt werden.
G. 3.
Der Gouverneur von Kamerun bestimmt mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und
inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (H. 1) zu unterstellen sind.
G. 4.
Für das Schutzgebiet von Kamerun wird in Kamerun und für das Schutz-
gebiet von Togo wird in Togo eine Gerichtsbehörde enster Instanz errichtet.
Reichs= Gesetzbl. 1888.
Ausgegeben zu Berlin den 7 Juli 1888.