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Reichs-Gesetzblatt.
W 37.
Jnhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für das Herzogthum Anhalt. S. 235.
(Nr. 1824.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Versonen, vom 5. Mai 1886 für das Herzogthum Anhalt.
Vom 2. Oktober 1888.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Oktober 1888 für das Gebiet des
Herzogthums Anhalt seinem vollen Umfange nach in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben München, den 2. Oktober 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Beoetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 57
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1888.