Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Allgemeine  Verordnung.

 

(Den  Fleisch-Aufschlag  betreffend)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Die  grosse  und  auffallende  Ungleichheic,
welche  bei  dem  Fleisch  Aufschlage  oder  den
Surrogaten  desselben,  sowohl  in  Ansehung  des
Betrages  und  der  Normen,  als  auch  in  der
Perzeptions-Art,  in  den  verschiedenen  ehemaligen
  Previnzen,  und  selbst  wieder  in  mancher
einzelnen  Provinz  des  Königreiches  bisher  bestanden
  hat,  hat  Uns  zu  der  Entschliessung
bewogen,  dieser  Abgabe  eine  bessere  Einrichtung
  und  Gleichfärmigkeit  zu  geben;  und  da
Wir  zugleich  schon  bei  mehreren  Gelegenheiten
die  Verlegenheit  der  Städte  und  Märkte  in
Deckung  ihrer  Lokal=  Bedürfuisse  wahrgenommen
  haben;  so  haben  Wir  beschlossen,
einen  Theil  dieses  Gefälles  den  Stadt=  und
Markts-Gemeinden  zur  Bestreitung  derselben,
und  zur  verhältnißmässigen  Unterstäzung  zuzuwenden.


Wir  verordnen  demnach  allergnädigst,  wie
folgt:

1)  Alle  bisherigen,  unter  dem  Ramen  vo#n
Fleisch-Aufschlag,  eder  als  Surrogate  desselben,
  in  den  verschiedenen  ehemaligen  Provinzen
Unsers  Königreiches  bestandenen  Abgaben  hören
vom  lezten  Jänner  des  kommenden  Kalender=Jahres
  gänzlich  auf,  und  ist  bis  dahin  nur
der  Betrag  nach  den  bisherigen  einzelnen
Normen  zu  erheben,  und  von  den  bestandenen

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Komposstionen,  oder  von  den  auf  den  Fleisch-Aufschlag
  Bezug  habenden  Surrogat-Abgaben
  das  Ratum  per  ein  Drittel  des  Jahres
für  das  verflossene  zu  den  treffenden  Oberaufschlags-Aemtern
  zu  verrechnen.

2)  Soll  der  Fleisch-Aufschlag  künftig  nur
von  den  Städten,  Märkten  oder  Flecken,  und
zwar  bei  den  Hauptstädeen,  oder  Städten  der
ersten  Klasse,  mit  Einschlusse  derjenigen  nächsten
Umgebungen,  welche  mit  denselben  einen  kundbaren
  Fleisch-Verkehr  haben,  erhoben  werden;
das  eigenrliche  platte  Land  aber  soll  von  obigem
Zeitpunkte  an,  ohne  Rücksicht,  ob  ein  Fleisch-Aufschlag
  bisher  bestanden  hat,  oder  nichrt,
von  dieser  Abgabe  gänzlich  befreiet  seyn.

3)  In  den  Städten  und  Märkten  oder
Flecken  soll,  von  obigem  Termine  an,  in  allen
Kreisen  des  Reiches  der  Fleisch-Aufschlag,
ohne  Unterschied,  ob  derslbe  bisher  grösser
oder  geringer  war,  lediglich  nach  der  für  die
ehemalige  Provinz  Baiern,  vermög  Mandats
vom  26.  August  r70  vorgeschriebenen,  in  der
Generalien:  Sammlung  vom  Jahre  1771  enthaltenen
  Norm  erhoben  werden,  nämlich:

von  einem  Ochsen  .  .  .  1  fl.  40  kr.
von  einem  sungen  Rinde  40
von  einem  Stier  oder  einer  Kuhe  45
von  einem  Kale  -10
von  einem  Schafe,  einer  Ziege

oder  einem  Bokee  6

von  einem  gemästeten  Schweine=  30
von  einem  gemeinen  Schweine  10
von  einem  sogenannten  jungen

Frischlinge,  welcher  nicht  über

25  Pfund  wiegt  22  52

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