Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 15. 
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve (Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre 
und rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab. 
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt 
haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm 
ersten Aufgebots über. 
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Ent- 
lassung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach 
Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve 
überwiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, 
sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahres- 
klassen wegen Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr 
zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu dem- 
selben Zeitpunkte wie die der betreffenden Jahresklasse. 
§. 16. 
Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung 
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Be- 
stimmungen finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl 
der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahres- 
klasse Zurückgestellten darf in keinem Aushebungsbezirke fünf Prozent der vorhandenen 
Ersatzreservisten übersteigen. 
§. 17. 
Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der Zeit einer Ein- 
berufung zum Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten 
Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt. 
§. 18. 
Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen 
zum Dienst einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung beziehungs- 
weise bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatz- 
reservepflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, 
sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem 
landwehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve- beziehungsweise Land- 
wehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militär- 
pflichtjahres zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären.
	        
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