Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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In  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bestimmte
Art.  53  im  Abschnitt  IX:

„Die  Bundeskriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preussischem
  Oberbefehl.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben
  liegt  Sr.  Majestät  dem  König  von  Preussen  ob,  welcher  die
Officiere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen  dieselben
  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und
der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand
wird  aus  der  Bundeskasse  bestritten.“

Im  Abschnitt  XI  ist  dann  von  dem  Bundes-Kriegswesen
die  Rede  und  in  diesem  bestimmt  der  Art.  61:

„Nach  Publication  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen

Bundesgebiet  die  gesammte  Preussische  Militärgesetzgebung
ungesäumt  einzuführen“  ...

eine  Anordnung,  welche  sich  also  zweifellos  nur  auf  das  Landheer
bezieht.

Die  Verordnung,  die  Einführung  des  Preussischen  Militärnn

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mandos  und  dieses  Organisations  -  Reglement  (Gesetz-Sammlung  von  1854
S.  341,  Mil.-Ges.-Sammlung  Bd.  V,  S.  315  No.  834);  das  Regulativ  über  die
Geschäftsführung  und  die  Ressortverhältnisse  der  oberen  Marinebehörden
vom  30.  April  1861  (Ministerialblatt  für  die  innere  Verwaltung  von  1861
S.  153,  Mil.-Ges.-Sammlung  Bd.  VI,  S.  213  No.  996);  den  Allerh.  Erlass  vom
19.  Juni  1862,  betrefiend  die  Genehmigung  eines  Organisations-Reglementes
für  die  Marinestationen,  die  Werften,  die  Depots  und  die  Marine-Intendantur
(Gesetz-Sammlung  von  1862,  S.  175  ff,  Mil.-Ges.-Sammlung  Bd.  VII,  S.  33
No.  1013);  die  Allerh.  Verordnung  vom  6.  Mai  1864,  betreffend  die  Handhabung
  der  Militär-Rechtspflege  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  (Mil.-Ges.-Sammlung
  Bd.  VII,  S.  98  No.  1049,  abgedruckt  bei  FLEcK,  a.  a.  O.,
S.  306  No.  77);  die  Allerh.  Ordre,  betreffend  die  Zuweisung  des  Marine.
Depots  zu  Geestemünde  zur  Ostsee-Station  und  die  Gerichtsbarkeit  des
Depot-Directors  vom  25.  November  1866  (Militär-  Wochenblatt  von  1866
S.  536,  Mil.-Ges.-Sammlung  Bd.  VII,  S.  219);  die  Allerh.  Ordre,  betreffend
den  Gerichtsstand  in  Strafsachen  und  die  Disciplinar-Verhältnisse  der  Stewards
auf  in  Dienst  gestellten  Kriegsschiffen  vom  11.  April  1867  (Mil.-Ges.-Sammlung
  Bd.  VII,  S.  262  No.  1134).

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