Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(135  )

dusserlich  wahrnehmbare  Merkmale  des  Gewerbeumfangs  gestattenden  Gesetzes  nicht  gelegen
  haben.  Die  Districescommissionen  werden  daher  hierdurch  angewiesen,  in  allen
Jällen,  wo  nicht  durch  das  Gesetz  selbst  oder  durch  die  Ergänzungsverordnungen  besondere
  Vorschriften  über  die  Steigerung  der  Steuersätze  vorliegen,  dieselbe,  soweit  immer
  thunlich,  nach  Maasgabe  §  21  pet.  4  des  Gesetzes  zu  bewirken.

Zur  Ilten  Abtheilung.
„Personalsteuer.“

6  9.  Die  Ergebnisse  der  Abschätzungen  haben  gezeigt,  daß  hier  und  da  Zweifel
darüber  obwalten,  ob  bei  Anlegung  der  Personalsteuer  1  ster  Unterabtheilung  das  Diensteinkommen
  des  laufenden  oder  des  vorherigen  Jahres  zum  Grunde  zu  legen  sei.  Es
wird  daher  hiermit  auf  die  Bestimmung  9  22,  A  ausdrücklich  verwiesen,  derzufolge  hierbei
  Gehalke,  Emolumente  2c.  wie  solche  das  Jahr  vorher,  d.  h.  am  Schlusse
des  vorigen  Jahres,  Statt  gefunden  haben,  in  Ansatz  zu  bringen  find,  gleichviel,  ob  seit
Anfange  oder  im  taufe  des  Jahres,  für  welches  das  Cataster  aufgestellt  wird,  eine
Veränderung  des  Dienfteinkommens  eingetreten  ist  oder  nicht.

Soviel  hierbei  aber  insbesondere  die,  mit  mehreren  hierher  gehörigen  ODienststellen
verbundenen  steigenden  und  fallenden  Bezüge  betrifft;  so  sind  solche,  zu  Herstellung
mehrerer  Stetigkeit  bei  den  diesfallsigen  Steuersätzen,  so  wie  zu  Erleichterung  des  Revisionswerks,
  jederzeit  nach  demjenigen  festen  Betrage  in  Ansatz  zu  bringen,  nach  welchem
dieselben  in  den  Anstellungsurkunden  und  daher  insbesondere  bei  Staatsdienern  in  deren
  Bestallungsdecreten  sich  ausgeworfen  finden,  wobei  jedoch,  wie  sich  von  selbst  versteht,
  wiederum  nur  der  Stand  des  vorigen  Jahres  ins  Auge  zu  fassen  ist.

6*  10.  ODie  Bestimmung  des  Gesetzes  §  22  litt.  B  wird  hierdurch  aufgehoben
und  es  tritt  an  deren  Stelle  folgende  anderweite  Anordnung:

1)  Hofbeamte,  welche  eine  der  Hofrangordnung  angehörige  Charge  bekleiden,  werden,
  bis  auf  weikere  Anordnung,  ohne  Unterschied,  ob  die  von  ihnen  bekleidete  Hofstelle
mie  Gehalt  verbunden  ist  oder  nicht,  nach  dem,  dem  Gesetze  unter  B  beigefügten  Tarife
  vernommen.  Oagegen  sind

2)  Personen,  welche  eine,  dem  Hofecar  angehörige,  jedoch  in  die  Hofrangordnung
nicht  ausgenommene  Function  verwalten,  oder  vormals  verwaltet  haben,

a.  wenn  dieselben  deshalb  Besoldung,  Wartegeld  oder  Pension  beziehen,  nach  Höhe
dieser  Bezüge  und  in  Gemäsheit  der  §  22  litt.  A  und  41  pct.  1  des  Gesetzes,  für
andere  öffentliche  Beamte  ertheilcen  Vorschriften  zu  besteuern,  wenn  dieselben  aber

b.  weder  Gehalt,  Warregeld,  noch  Pension  beziehen,  als  Prädicaristen  anzusehen
und  bei  der  Personalsteuer  zu  vernehmen.

Im  Ulebrigen  bleibt  vorbehalten,  sobald  rhunlich,  die  unter  2  enthaltenen  Grundsätze
  gauch  auf  die  unter  1  gedachten  Hofbeamten  in  Anwendung  zu  bringen.