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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 20.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 179.
(Nr. 1869.) Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 15. August 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des
§. 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
§. 1. Gegenstände des Bergbaues.
Die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien, nämlich:
1. Edelsteine,
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder
als Erze,
3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Dar-
stellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind,
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande,
unterliegt innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes den Vorschriften dieser
Verordnung.
§. 2. Bestelung von Vertretern im Schutzgebiet.
Für alle die Erwerbung und die Ausübung des Bergwerkseigenthums be-
treffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiet sich dauernd auf-
haltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen.
Reichs. Gesehbl. 1889. 35
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1889.