Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.  S.  179.

 

 



 

(Nr.  1869.)  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.
Vom  15.  August  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  des  §.  1  und  des
§.  3  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.
§.  1. Gegenstände des Bergbaues.

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  folgender  Mineralien,  nämlich:      
1.  Edelsteine,
2.  Edelmetalle  (Gold,  Silber,  Platin)  und  andere  Metalle,  gediegen  oder
als  Erze,
3.  Mineralien,  welche  wegen  ihres  Gehaltes  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
  von  Alaun,  Vitriol  und  Salpeter  verwendbar  sind,
5.  Bitumen  in  festem  und  flüssigem  Zustande,
unterliegt  innerhalb  des  südwestafrikanischen  Schutzgebietes  den  Vorschriften  dieser
Verordnung.
§.  2. Bestelung von Vertretern im Schutzgebiet.

Für  alle  die  Erwerbung  und  die  Ausübung  des  Bergwerkseigenthums  be-    
treffenden  Angelegenheiten  müssen  Personen,  welche  nicht  in  dem  Schutzgebiet      
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  einen  im  Schutzgebiet  sich  dauernd  aufhaltenden
  Vertreter  bestellen  und  denselben  der  Bergbehörde  bezeichnen.

Reichs.  Gesehbl.  1889.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1889.