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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer
Bank in Bremen. S. 199. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem
Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 200.
(Nr. 1875.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-
marknoten der Bremer Bank in Bremen. Vom 25. Oktober 1889.
Nachdem die Bremer Bank in Bremen auf das Recht, Banknoten auszugeben,
vom 1. Oktober d. J. an verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des
§. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf
und die Einziehung der von der Bremer Bank in Bremen unter dem 1. Juli 1872
ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischen-
räumen, zweimal und im Laufe der Jahre 1890 und 1891 mindestens
je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
in der Weserzeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 31. Dezember 1889 bei der Kasse der Bremer Bank in Bremen
und bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht
werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1889 hören die mit der Firma der Bremer
Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben be-
halten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche
bei der Kasse der Bremer Bank in Bremen bis zum Ablauf des
Jahres 1891 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge-
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 25. Oktober 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 41
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1889.